09.09.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: TÜV Rheinland.
Immobilieninteressenten können diese Informationen beim Vermieter, Verpächter oder Verkäufer einholen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gibt vor, dass zum Besichtigungstermin der Ausweis mit den Angaben zum Energieverbrauch eines Gebäudes vorliegen muss. "Wir raten Interessenten einer Immobilie, sich so früh wie möglich den Energieausweis zeigen zu lassen – spätestens aber bei der Besichtigung", sagt Ramona Schalek, TÜV Rheinland-Expertin für Energieeffizienz.
Seit Inkrafttreten der EnEV und den Neuerungen in den Jahren 2014 und 2015 muss der Energieausweis bei behördlich oder gewerblich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und 500 Quadratmeter Nutzfläche aushängen. Dazu zählen beispielsweise auch Museen, Theater oder Kinos. Die Mindestnutzfläche für die Aushangpflicht wurde für behördlich genutzte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr von 500 auf 250 Quadratmeter herabgesetzt.
Eigentümer, die bei ihrer Immobilie einen Einsparbedarf sehen, können sich über den Bedarfsausweis Empfehlungen einholen. Hierzu überprüft ein Energieberater wie TÜV Rheinland nicht nur den Verbrauch, sondern auch den Zustand beispielsweise der Anlagen- und Gebäudetechnik.
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