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Ente gut, alles gut!?

12.12.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

Oder: arbeitsrechtliche Aspekte der Weihnachtsfeier im Betrieb

Endlich ist es wieder soweit: Weihnachten und die alljährliche Betriebsfeier stehen vor der Tür. Eine gute Gelegenheit, um die Verbundenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zu stärken und das Klima innerhalb der Belegschaft zu verbessern. Bei nüchterner Betrachtung wirft die Weihnachtsfeier im Betrieb aus Sicht des Arbeitgebers indes zahlreiche Rechtsfragen auf.

I. Besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Weihnachtsfeier?

Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung einer Weihnachtsfeier besteht grundsätzlich nicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits wiederholt Weihnachtsfeiern im Betrieb veranstaltet hat, ohne in der jeweiligen Einladung auf die Freiwilligkeit der Leistung und die fehlende Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft gesondert und ausdrücklich hingewiesen zu haben. Die Veranstaltung einer Weihnachtsfeier dient in erster Linie betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und begründet nach allgemeiner Auffassung auch bei wiederholter vorbehaltloser Durchführung keinen Anspruch für die Zukunft. Die Durchführung der betrieblichen Weihnachtsfeier steht daher grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers. Wer sich in Zeiten klammer Kassen gegen eine Weihnachtsfeier entscheidet, muss daher keine Klagewelle befürchten.

II. Besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?

Ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besteht grundsätzlich nicht. Wie auch der Betriebsausflug kann eine Betriebsfeier mangels einer auf Dauer angelegten Organisation nicht als Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verstanden werden. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann allerdings bestehen, wenn die am Tag der Weihnachtsfeier ausgefallene Arbeitszeit an einem anderen Tag nachgeholt werden soll.

III. Wer darf und wer muss an der Weihnachtsfeier teilnehmen?

Hier gilt grundsätzlich: Jeder darf und keiner muss!
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich sämtlichen Arbeitnehmern die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier erlauben. Dies gebietet bereits der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, sollte aber insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beherzigt werden. Einzelnen Arbeitnehmern kann die Teilnahme allenfalls aus sachlichem Grund versagt werden, etwa wenn der Arbeitgeber während der Weihnachtsfeier einen Not- oder Bereitschaftsdienst verfügbar halten muss. Bei der Auswahl der Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber die Grenzen billigen Ermessens nicht überschreiten.

Eine Teilnahmepflicht der Arbeitnehmer besteht nicht. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier steht trotz der hiermit zumeist verfolgten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers und kann vom Arbeitgeber daher nicht verlangt werden. An die fehlende Teilnahme eines Arbeitnehmers können folglich auch keine arbeitsrechtlichen Sanktionen, wie etwa eine Abmahnung, geknüpft werden.

IV. Bleiben nicht teilnehmende Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet?

Während die an der Weihnachtsfeier teilnehmenden Arbeitnehmer während der Dauer der Betriebsfeier – soweit sie während der Arbeitszeit stattfindet – von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung befreit sind, bleiben die nicht daran teilnehmenden Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund der Teilnahme anderer Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier nicht erbringen kann.

V. Was gilt bei Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier?

Obwohl die Teilnahme freiwillig ist, findet die Weihnachtsfeier grundsätzlich nicht im rechtsfreien Raum statt. Arbeitsvertragliche Neben- und Schutzpflichten bleiben auch während der Betriebsfeier bestehen. Grobe Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie Fälle sexueller Belästigungen bleiben auf Betriebsfeiern – wohl auch aufgrund des mitunter hohen Alkoholkonsums – keine Seltenheit. Der Arbeitgeber bleibt bei grobem Fehlverhalten eines Arbeitnehmers dazu berechtigt, arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Ob das Verhalten eine Abmahnung oder bereits eine Kündigung zu rechtfertigen vermag, hängt aber natürlich wie immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

VI. Zu guter Letzt: Was gilt bei Unfällen auf dem Heimweg?

Kommt es auf der Weihnachtsfeier oder auf dem Weg dorthin bzw. auf dem Heimweg zu Unfällen, stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsunfall im Sinne von §§ 8, 104 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) vorliegt, der vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei der Betriebsfeier um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die also der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, handelt. Dies wird bei einer Weihnachtsfeier regelmäßig gegeben sein. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist allerding inhaltlich wie zeitlich begrenzt. Er greift nur insoweit ein, als die zum Unfall führende Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit der Gemeinschaftsveranstaltung steht, also etwa das Tanzen auf der Weihnachtsfeier. Stellt ein Unfall die Folge übermäßigen Alkoholkonsums dar, kann der Versicherungsschutz überdies beschränkt sein. In zeitlicher Hinsicht gilt der Versicherungsschutz bis zur Beendigung der Weihnachtsfeier, regelmäßig also bis zur offiziellen Beendigung der Feier durch die Geschäftsleitung. Wegeunfälle auf direktem Weg zur und von der Weihnachtsfeier sind ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Dies gilt auch nach der offiziellen Beendigung der Weihnachtsfeier.

 

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