24.10.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bewertungsmaßstab ist grundsätzlich der ortsübliche Endpreis am Abgabeort, also der Endverbraucherpreis, den der Arbeitnehmer normalerweise bezahlen müsste, wenn er den Sachbezug nicht von seinem Arbeitgeber erhalten würde.
Für einige Sachbezüge gilt jedoch eine Ausnahme, z. B. für bestimmte Mahlzeiten, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, oder bei der Gestellung einer Unterkunft.
Für diese Sachbezüge wird als Bewertungsmaßstab nicht der ortsübliche Endpreis am Abgabeort zugrunde gelegt, sondern der amtliche Sachbezugswert für die Gestellung einer Mahlzeit bzw. der amtliche Sachbezugswert für die Gestellung einer Unterkunft.
Der Sachbezugswert für die Gestellung einer Mahlzeit kommt seit Inkrafttreten der Reisekostenreform zum 01.01.14 nur noch in wenigen Ausnahmefällen in Betracht.
Wenn eine Bewirtung erfolgt, die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist, bleiben die tatsächlichen Kosten außen vor. Dies ist z. B. der Fall bei der kostenlosen oder verbilligten Überlassung einer Mahlzeit in der firmeneigenen Kantine oder wenn im Rahmen einer Dienstreise nach Reisekostengrundsätzen ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht. Der geldwerte Vorteil vermindert sich entsprechend um die Zuzahlung, also um den Eigenanteil des Arbeitnehmers.
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Unterkunft zur Verfügung stellt, z. B. eine Gemeinschaftsunterkunft in einem Schwesternwohnheim, ein Hotelzimmer, ein Zimmer in einer Pension oder wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einer Firmenwohnung wohnen, bleiben die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers außen vor und die Bewertung erfolgt mit dem amtlichen Sachbezugswert.
Bitte beachten Sie, dass vorstehende Regelung nicht gilt, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Firmenwohnung zur Verfügung stellt. Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung stellt, also eine Wohnung, in der neben dem Arbeitnehmer keine fremden Personen untergebracht sind, ist als Bewertungsmaßstab der ortsübliche Endpreis am Abgabeort, also die ortsübliche Vergleichsmiete anzusetzen.
Die amtlichen Sachbezugswerte werden sich für 2017 voraussichtlich auf folgende Werte belaufen:
Der amtliche Sachbezugswert für ein Frühstück erhöht sich zum 01.01.17 voraussichtlich von 1,67 Euro um 0,03 Euro auf 1,70 Euro und der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen von 3,10 Euro um 0,07 Euro auf 3,17 Euro. Die amtlichen Sachbezugswerte für die Gestellung einer Unterkunft belaufen sich voraussichtlich unverändert auf 223 Euro pro Monat.
Die voraussichtlichen amtlichen Sachbezugswerte in der Übersicht:
Sachbezugswerte für |
Frühstück 2017 |
Mittagessen 2017 |
Abendessen 2017 |
Vollverpflegung 2017 |
täglich | 1,70 € | 3,17 € | 3,17 € | 8,04 € |
Veränderung gegenüber Vorjahr | 0,03 € | 0,07 € | 0,07 € | 0,17 € |
monatlich | 51,00 € | 95,10 € | 95,10 € | 241,20 € |
Veränderung gegenüber Vorjahr | 1,00 € | 2,10 € | 2,10 € | 5,20 € |
Sachbezugswerte für Unterkunft 2017 -unverändert- monatlich |
alte und neue Bundesländer |
Unterkunft | |
einschließlich Heizung und Beleuchtung | 223,00 € |
Veränderung gegenüber Vorjahr | 0,00 € |
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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