04.03.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V..
Zu diesem Ergebnis kommt eine jetzt vorgelegte Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW). Dann müsse das Bundesarbeitsgericht künftig endlich nicht mehr als „Ersatzgesetzgeber“ in die Bresche springen. Ein Hauptproblem sieht die Untersuchung darin, dass der Grundsatz der Tarifeinheit aufgegeben wurde. Bei dieser Regelung gilt: Pro Betrieb wird nur ein Tarifvertrag abgeschlossen. Ist dies nicht der Fall, können sich durchsetzungsstarke Berufsgruppen leichter von einer eigenen Spartengewerkschaft vertreten lassen. Diese Konkurrenz unter den Gewerkschaften schürt jedoch Neideffekte und erhöht dadurch die Konfliktbereitschaft.
Die Studie kritisiert auch, dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zu Unterstützungs- oder Sympathiestreiks geändert und diese erlaubt hat. Dadurch wird vor allem im Verkehrssektor das Machtgleichgewicht der Tarifparteien gestört. Beim Sympathiestreik unterstützen Arbeitnehmer den Hauptstreik anderer Arbeitnehmer, um den wirtschaftlichen Druck auf deren Arbeitgeber zu verstärken. Den IW-Forschern zufolge sollten Unterstützungsstreiks nur dann erlaubt sein, wenn die Gewerkschaften in Tarifverhandlungen erkennbar strukturell unterlegen sind.
Ferner wird in der Untersuchung bemängelt, dass der Begriff der Verhältnismäßigkeit von Streiks weitgehend unbestimmt ist. Das führe zu mangelnder Rechtssicherheit. So sei es bereits in mehreren Tarifkonflikten mit kleineren Spartengewerkschaften zu einstweiligen Verfügungen und Schadensersatzklagen durch die Arbeitgeber gekommen. Angesichts neuer Streikgefahren durch Spartengewerkschaften und neuer Phänomene wie Flashmobs sehen die IW-Forscher den Gesetzgeber in der Pflicht zu handeln.
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