08.05.2017 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
„DHL Paket“ betreibt den Online-Marktplatz „MeinPaket.de“. Für die dort anbietenden gewerblichen Anbieter hatte man in der Bild am Sonntag eine Zeitungsanzeige geschaltet mit 5 verschiedenen Angeboten. Zu den einzelnen Händlern, die diese Angebote letztlich zu verantworten hatten, fehlten alle Angaben. Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnt regelmäßig Anzeigen ohne Angaben zum Werbenden ab. Jetzt landete diese Klage vor dem BGH, der dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorlegte, ob die Angaben schon in der Printanzeige enthalten sein müssen. Der EuGH bejaht die Angabepflicht, schiebt aber die konkrete Entscheidung wieder zum nationalen Gericht, also dem BGH.
Klar ist, dass eine übliche Anzeige zu wenig Platz bietet, um jeweils zu allen Angeboten die komplette Firma und Adresse des jeweils Anbietenden aufzuführen. Ein Händler, der für seinen Shop im Internet oder stationär wirbt, muss diese Angaben allerdings als wesentliche Angaben machen. Sie sind für die Kaufentscheidung relevant. In § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, dessen Inhalt auch von der UGP-Richtlinie bestimmt wird (dort Art. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern), wird bei Angeboten die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers verlangt.
Es sei allerdings Sache des vorlegenden Gerichts,
„in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.“
(EuGH, Urteil vom 30.03.2017, Rs. C-146/15)
Das OLG Bamberg hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Händler nicht seine Informationspflichten erfüllt, der in einer in einem Printmedium geschalteten Anzeige im Sternchentext auf seine Internetseite verweist. Dort hatte der Händler Rabatteinschränkungen für eine Rabattaktion erläutert (OLG Bamberg, Urteil v. 22.06.2016 – 3 U 18/16). Die dortigen Richter meinten, es sei allenfalls eine Sache des Platzbedarfs, der eben entsprechende Kosten nach sich ziehe.
„Hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Verweis auf die Beschränkung des Kommunikationsmediums dient nicht dazu, dem Unternehmer die Kosten für denjenigen Werberaum zu ersparen, den er benötigt, um die geschuldeten Informationen zu vermitteln (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2013, Az. 6 U 57/13 - gebrauchter Ferrari, GRUR-RR 2014, 161 Tz. 23).“
Jetzt wird das Urteil des BGH mit Spannung erwartet. Der wird bald auch in einem vom Autor dieser Zeilen in den Vorinstanzen betreuten Musterprozess entscheiden, ob dann im Printwerbemittel die Widerrufsbelehrung komplett mit Musterwiderrufsformular erscheinen muss.
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