28.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäische Kommission.
In Deutschland wird auf alle Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken sowie das Vermieten solcher Gegenstände ein ermäßigter MwSt-Satz angewendet.
Die MwSt-Vorschriften der EU enthalten ein Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz anwenden dürfen. Dieses Verzeichnis führt jedoch die Lieferung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken sowie das Vermieten solcher Gegenstände nicht auf. Daher ist auf Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken in der EU der Normalsatz anzuwenden.
Das EU-Recht zu ermäßigten MwSt-Sätzen ist eng auszulegen und strikt anzuwenden, damit Wettbewerbsverzerrungen in und zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden.
Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Kommt Deutschland der Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Quelle: Europäische Kommission
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