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Fahrtkostenzuschuss und Entfernungspauschale

05.10.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Praxisnah erklärt von Ihrem Experten Volker Hartmann

Für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommen­steuererklärung für jeden Arbeitstag pauschale Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungs­kilometer geltend machen. Hierbei spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer benutzt. Es ist also unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer mit einem Fahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt.


Höchstbetrag 4.500 Euro

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Werbungskostenansatz auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer einen PKW benutzt, oder wenn die tatsächlichen Aufwendungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungs­pauschale betragsmäßig übersteigen. Hinsichtlich des Höchstbetrags handelt es sich um einen Jahresbetrag; eine zeitanteilige oder prozentuale Aufteilung kommt entsprechend nicht in Betracht.


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Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern einen - steuerlich begünstigten - Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wenn der Fahrtkostenzuschuss den Betrag nicht übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, kann dieser Betrag vom Arbeitgeber nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschal versteuert werden. Diese Regelung ist für den Arbeitnehmer sehr vorteilhaft, weil der Fahrtkostenzuschuss im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung entsprechend weder der Lohnversteuerung noch der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterworfen werden muss.

Auch für den Arbeitgeber ist diese Regelung von Vorteil. Der Arbeitgeber muss zwar die pauschale Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer übernehmen; dafür entfällt jedoch die Verbeitragung zur Sozialversicherung und damit die Entrichtung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Soweit der vom Arbeitgeber gewährte Fahrtkostenzuschuss jedoch den Betrag übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, handelt es sich hinsichtlich des übersteigenden Betrags um lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Daher sollte der Arbeitgeber stets sorgfältig prüfen, ob eine Begrenzung des Fahrtkostenzuschusses auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro in Betracht kommt.


Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Entfernung von 90 km einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 594 Euro monatlich. Der Arbeitnehmer nutzt öffentliche Verkehrsmittel.

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung grundsätzlich Werbungskosten in Höhe von 90 km x 0,30 Euro x 220 Arbeitstage = 5.940 Euro geltend machen. weil der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ist der Werbungskostenansatz auf 4.500 Euro p.a. begrenzt. Ein höherer Werbungskostenansatz kann nur dann gewährt werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrkarte die Entfernungspauschale übersteigen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.


Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil

Im vorliegenden Sachverhalt ist der Fahrtkostenzuschuss daher in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Anteil aufzuteilen.

Fahrtkostenzuschuss 12 x 594 Euro 7.128 Euro
davon pauschalierungsfähig
(für den Arbeitnehmer quasi steuerfrei) 4.500 Euro
übersteigender Betrag
= lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig

2.628 Euro


Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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