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Finales Anwendungsschreiben zur E-Bilanz veröffentlicht

04.10.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Das finale Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums gibt Neuerungen zu den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichen bekannt.

In dem nunmehr vorliegenden finalen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das am 29.09.2011 online veröffentlicht wurde und die Erkenntnisse der Pilotphase und der anschließenden Anhörung der Verbände berücksichtigt, wurden nun zahlreiche Regelungen präzisiert sowie bisher lediglich in Aussicht gestellte, weitere Nichtbeanstandungs- und Übergangsregelungen endgültig formuliert.

Das BMF-Schreiben enthält folgende wesentliche Neuerungen und Ergänzungen:

Für alle Steuerpflichtigen

Die Regelungen des § 5b EStG sind grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt (bei Kalenderjahr gleichem Wirtschaftsjahr ist dies 2012), wird es ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Die gewohnte Übermittlung in Papierform ist in diesen Fällen ausreichend.

Steuerbegünstigte Körperschaften

Für steuerbegünstigte Körperschaften wie z.B. Krankenhäuser, Vereine, Stiftungen etc. sind zukünftig eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz einzureichen. Gleiches gilt für so genannte Betriebe gewerblicher Art, wenn diese eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.

Diesen Unternehmen wird jedoch im Rahmen einer Übergangsregelung gestattet, die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Personenhandelsgesellschaften

Personenhandelsgesellschaften haben die Mussfelder in dem Berichtsteil „Kapitalkontenentwicklung“ nun auch erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 (Übergangsphase) beginnen, anzugeben. Die zeitlichen Übergangsregelungen wurden insoweit weitgehend harmonisiert.

Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind zukünftig jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01. Januar 2015 enden, gibt es dazu einige spezielle Erleichterungen bei der technischen Übermittlung.

Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen

In Deutschland belegene Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, die eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für diese Betriebsstätte aufstellen, haben diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Gleiches gilt grundsätzlich für ausländische Gesellschaften, die in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Auffangpositionen

Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt. Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangposition nutzen (was genau „ableitbar“ bedeutet, wurde leider nicht weiter präzisiert).
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Hintergrundinformationen E-Bilanz

Unter dem Motto "Elektronik statt Papier" wurde mit dem Gesetz zum Abbau der Steuerbürokratie (SteuBAG) bereits Ende 2008 die Einführung der so genannten E-Bilanz beschlossen. Der Gesetzgeber strebt damit eine Optimierung der Arbeitsabläufe zwischen Unternehmen und Verwaltung bzw. eine deutliche Vereinfachung und Effizienzsteigerung auf Seiten der Finanzämter an.

Ursprünglich geplant war, dass alle bilanzierenden Unternehmen, deren Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, dazu verpflichtet werden, eine Steuerbilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Handelsbilanz nebst Überleitungsrechnung standardisiert elektronisch an die Finanzbehörden zu übersenden. Für bilanzierende Unternehmen in Deutschland bedeutet diese Umstellung aufwändige und weitreichende Vorbereitungen, sowohl im Rechnungswesen als auch in der IT- Konfiguration.

Nach zahlreichen Verzögerungen bei der inhaltlichen Ausgestaltung der E-Bilanz durch die Finanzverwaltung sowie massiven Einwänden von Verbands- und Unternehmensseite wurde im November 2010 eine Verschiebung der Einführung der E-Bilanz um ein Jahr bekannt gegeben. Unternehmen sollten so die Möglichkeit zu einer Pilotphase im Jahr 2011 erhalten, um die neuen Anforderungen auf ihre Praxistauglichkeit testen zu können.

Quelle: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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