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Finanztransaktionssteuer für elf EU-Länder kommt voran

14.02.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Europäische Kommission.

Die EU-Kommission forciert ihre Pläne für eine Finanztransaktionssteuer, die über Europas Grenzen hinausreicht.

Elf EU-Länder, darunter Deutschland, beteiligten sich an dem am 14. Februar 2013 vorgelegten Entwurf für eine Mindeststeuer auf den Handel mit Anleihen, Aktien und Derivaten. Die Steuer soll gelten, sobald eine Transaktionspartei aus einem der elf Teilnehmerstaaten in einen Handel involviert ist – weltweit.

Algirdas Šemeta, zuständig für Steuern und Zollunion, erklärte: "Mit dem heutigen Vorschlag ist alles bereit, um in der EU eine gemeinsame Finanztransaktionssteuer zu verwirklichen. Die vorgeschlagene Steuer ist fair und sachlich ausgereift. Sie wird unseren Binnenmarkt stärken und unverantwortlichen Handel eindämmen. Elf Mitgliedstaaten haben um diesen Vorschlag ersucht, damit sie die Finanztransaktionssteuer im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit einführen können. Nunmehr rufe ich diese Mitgliedstaaten auf, den eingeschlagenen Weg zur Einführung der weltweit ersten regionalen Finanztransaktionssteuer mit Ehrgeiz, Dynamik und Entschlossenheit weiter zu verfolgen."

Im Januar hatten sich die EU-Finanzminister darauf verständigt, dass Deutschland und Frankreich, Belgien, Estland, Griechenland, Spanien, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit eine Finanztransaktionssteuer (FTS) einführen können. Besteuert werden sollen alle Finanztransaktionen, bei denen mindestens eine Transaktionspartei in der EU ansässig ist mit einem Steuersatz von 0,1 Prozent für Anteile und Anleihen und 0,01 Prozent für Derivatkontrakte. Durch die neue Abgabe könnten in Deutschland und den anderen zehn Ländern jährlich 30 bis 35 Milliarden Euro zusätzlich eingenommen werden.

Die FTS wird nicht für laufende Finanztätigkeiten gelten, die für Bürger und Unternehmen wichtig sind (z. B. Darlehen, Zahlungsdienste, Versicherungsverträge, Einlagen usw.). Sie wird auch nicht auf die herkömmlichen Investmentbankaktivitäten im Zusammenhang mit Kapitalbeschaffung oder auf Finanztransaktionen im Zuge von Umstrukturierungen angewendet. Die Steuer gilt ebenfalls nicht für Transaktionen mit Zentralbaken und der EZB, mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und Transaktionen mit der Europäischen Union.


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