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Fiskus erlaubt bald kein Minus beim Hausrat mehr

08.06.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Werden Gebrauchtwagen, Mobiliar oder andere Gebrauchsgüter mit Verlust verkauft, fällt das nicht mehr lange unter die Spekulationsgeschäfte.

Wer auf dem Flohmarkt Spielsachen oder über das Internet den Fernseher verkauft, kann die Differenz zwischen Erlös und höherem Kaufpreis als Spekulationsverlust beim Finanzamt geltend machen. Dies gilt aufgrund eines günstigen Urteils immer dann, wenn Gegenstände des täglichen Gebrauchs binnen Jahresfrist an- und verkauft werden. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist darauf hin, dass diese lukrative Steuergestaltung aufgrund eines aktuellen Gesetzesplans bald gestrichen werden soll. Insoweit könnte für viele Privatleute jetzt Handlungsbedarf bestehen, sofern sie noch einen Spekulationsverlust deklarieren möchten.

Möglich wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Verkaufsverlusten von Kinderbett, gebrauchter Waschmaschine, Babysachen oder benutztem Fahrrad durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2008, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hatte. Hiernach gehören grundsätzlich alle körperlichen Gegenstände und somit auch Güter des täglichen Gebrauchs zu den Spekulationsgeschäften, obwohl bei der Veräußerung in der Regel kein Gewinn zu erzielen ist (Az. IX R 29/06).

„Bis dahin akzeptierte der Fiskus lediglich Börsen und Termingeschäfte, Immobilienverkäufe oder die Veräußerung von Kunstsammlungen und Antiquitäten innerhalb der Spekulationsfrist“, erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Nunmehr fallen auch Gebrauchsgüter darunter, auch wenn sie zumeist kein Wertsteigerungspotential besitzen. Daher lässt sich jetzt ein Verlust binnen Jahresfrist mit Gewinnen verrechnen, die aus anderen Spekulationsgeschäften entstehen. „Das gelingt entweder im gleichen Jahr, im Vorjahr oder unbegrenzt in der Zukunft“, betont die Expertin.

Dieser Urteilstenor hatte in der Praxis dazu geführt, dass immer mehr Privatleute ihrer Steuererklärungen Kaufbelege über den Einkauf in Supermarkt oder Kinderladen vorlegen, wenn sie Hausrat oder Spielzeug anschließend innerhalb eines Jahres mit Verlust über Ebay, Kleinanzeigen oder privaten Flohmärkten verkauft hatten. Das realisierte Minus gehört dann in die Anlage SO zur Einkommensteuererklärung, genauso wie Börsengeschäfte, die noch nicht den Regeln der Abgeltungsbesteuerung unterfallen.

Zwar mindert ein Spekulationsverlust bereits derzeit keine erzielten Gewinne aus Wertpapier- und Terminmarktgeschäften mehr, sodass ein großes Verrechnungspotential weggefallen ist. Doch mit dem Verkaufsplus aus anderen Spekulationsgeschäften ist dies weiterhin auch jahresübergreifend möglich. In Betracht kommt hier beispielsweise der Verkauf eines Grundstücks oder von privaten Sammlungen sowie Edelmetallen. „“Damit lässt sich derzeit insbesondere der Gewinn aus Goldbarren und -münzen steuerfrei einstreichen, der aufgrund der gestiegenen Rohstoffpreise eingefahren worden ist“, betont Wänger.

Allerdings lässt sich dieses Steuersparpotential von Privatpersonen nicht mehr lange nutzen. Durch das gerade von der Bundesregierung verabschiedete Jahressteuergesetz 2010 wird die günstige Rechtsprechung ausgehebelt und im Sinne der Finanzverwaltung korrigiert. Nach einer geplanten neuen Vorschrift soll die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach dem Kauf nicht mehr als Spekulationsgeschäft gelten, sodass sich Verluste steuerlich nicht mehr auswirken werden. Denn solche Güter werden - so die offizielle Gesetzesbegründung - nicht mit dem Ziel der zeitnahen gewinnbringenden Veräußerung angeschafft und führen zumeist zu einem Veräußerungsverlust. Anders sieht es nur in Ausnahmefällen aus, wie etwa bei der Veräußerung von Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern, nicht aber für den Regelfall des Verkaufs von Gebrauchtwagen oder Flohmarktartikeln.

Beraterin Wänger weist jedoch auf ein noch offenes Zeitfenster hin: „Die Gesetzesänderung soll erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden sein, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 angeschafft werden. Da dies vermutlich erst Ende November 2010 der Fall sein wird, können Privatpersonen nicht nur ihren aktuellen Bestand noch steuergünstig mit Verlust binnen Jahresfrist verkaufen, sondern auch die in den kommenden Wochen neu angeschafften Fehlkäufe“. Entscheidend ist das Datum des Einkaufs und nicht der später liegende Verkaufstermin.


Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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