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Fiskus gewährt Lebenspartnerschaften weitere Vorteile

08.06.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Gleichgeschlechtliche Paare gelten beim Finanzamt nicht mehr generell als Singles und werden zunehmend Ehegatten gleichgestellt. Dennoch verbleiben in einigen Steuerbereichen gravierende Unterschiede.

Paare einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sind nach dem BGB Ehegatten nahezu gleichgestellt. Sie können Stiefkinder adoptieren, erhalten Unterhalt und Versorgung wie Eheleute, dürfen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und haben bei Tod oder Trennung dieselben Rechte wie Ehegatten. Doch wenn es um die Steuern geht, trennten sich bislang die Welten. Durch eine aktuell geplante Gesetzesänderung wird sich deren steuerliche Situation weiter deutlich verbessern, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Hamburg hinweist.

Insbesondere bei Erbschaften oder Schenkungen soll es künftig keine Nachteile mehr geben. Die machten sich bislang besonders negativ bemerkbar, weil eingetragene Lebenspartner zwar nach dem Zivilrecht wie Ehegatten erben konnten, jedoch steuerlich als nicht verwandt galten. Folglich kamen im Erbschafts- und Schenkungsfall die ungünstigste Steuerklasse und hohe Abgabenlasten ans Finanzamt zum Tragen.

Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz werden seit 2009 Lebenspartnern der gleiche Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag wie Ehegatten zugebilligt. Auch bleibt der Zugewinnausgleich sowohl im Fall einer Trennung als auch im Erbfall für den überlebenden gleichgeschlechtlichen Partner - wie bei Ehegatten - steuerfrei. Die Rechtsstellung von Lebenspartnern verbessert sich weiter durch das dieses Jahr voraussichtlich noch in Kraft tretende Jahressteuergesetz 2010 deutlich“, betont Steuerberater Klaus Krink von Ebner Stolz Mönning Bachem, „sie werden nunmehr wie Ehegatten oder Kinder der günstigsten Steuerklasse I zugeordnet“. Damit startet der Tarif bei Vermögenserwerbe oberhalb von 500.000 Euro nur mit 7 statt bislang 30 Prozent. Wird die Lebenspartnerschaft aufgehoben (vgl. § 15 Lebenspartnerschaftsgesetz), soll für den ehemaligen Lebenspartner wie für den geschiedenen Ehegatten die Steuerklasse II und nicht wie bisher die ungünstigste Klasse III gelten.

Bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz ab 2009 bestehen für Lebenspartner Vergünstigungen im Immobilienbereich. So kann der überlebende eingetragene Lebenspartner das selbst genutzte Wohneigentum unabhängig von der Größe steuerfrei erhalten, wenn der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt hat und der überlebende Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das gilt auch, wenn Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus an den Partner verschenkt werden, sogar bei dessen Belegenheit im EU-Ausland. „Diese Vergünstigung zu Lebzeiten kann in vielerlei Formen genutzt werden, da auch die Finanzierung oder die Übernahme von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand unter die Freistellung fällt“, sagt der Experte.

Über das Jahressteuergesetz 2010 wird es darüber hinaus eine Gleichstellung bei der Grunderwerbsteuer geben. Erhalt der Lebenspartner eine Immobilie im Rahmen von Erbschaft oder Trennung anlässlich einer Vermögensauseinandersetzung, bleibt dies wie bei Eheleuten steuerfrei. „Sogar der Hauskauf unter Lebenspartnern löst keine Grunderwerbsteuer mehr aus“, weiß Krink.

Auch bei der Einkommensteuer hellt sich die Lage auf. So sind beispielsweise Unterhaltsleistungen und finanzielle Unterstützungen an den Partner der Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das gelingt Ehepaaren allerdings nicht. Sofern eine Person eine Rürup-Rente abschließt, kann er hiermit ohne negative Folgen auch seinen gleichgeschlechtlichen Partner als Hinterbliebenen absichern. Die für den Partner bezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich zudem durch das Bürgerentlastungsgesetz ab 2010 als Sonderausgaben absetzen und die Teilung von Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich löst keine Steuern aus.

„Doch die negativen steuerlichen Auswirkungen überwiegen“, meint der Steuerberater, „denn der Splittingtarif ist für die Lebenspartnerschaft weiterhin tabu und damit müssen eingetragene Lebenspartner auch weiterhin jeweils getrennte Steuererklärungen einreichen und den ungünstigen Grundtarif gegen sich gelten lassen“ Bei gemeinschaftlichen Konten oder Depots lässt sich die Abgeltungsteuer nicht vermeiden, da ein gemeinsamer Freistellungsauftrag lediglich bei Ehepaaren erlaubt ist. Auch für die Eltern kann es Folgen haben, wenn ihr Kind eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft begründet. Denn Eltern erhalten grundsätzlich kein Kindergeld mehr, sofern der Nachwuchs heiratet. Dieser Ausschluss gilt auch, wenn Sohn oder Tochter eine Lebenspartnerschaft eingehen.

Die seit 2009 verbesserten Abzugsmöglichkeiten von haushaltsnahen Dienstleistungen können Lebenspartner nicht zweifach nutzen. Beauftragt das Paar einen Handwerker, kann nicht jeder den Höchstbetrag in seiner Steuererklärung angeben. Denn diese Vergünstigung wird nur einmal pro Haushalt gewährt, sodass der Abzugsbetrag geteilt werden muss. Das Finanzamt schaut generell besonders kritisch auf Verträge zwischen nahen Angehörigen. Zu dieser Gruppe zählen auch eingetragene Lebenspartnerschaften. Ihre Verträge müssen somit wie unter fremden Dritten abgefasst werden und marktüblich sein.

Trennen sich die Partner, führt dies zu einer Beendigung der Lebenspartnerschaft, wobei es auch zum Zugewinnausgleich kommt. Anders als Ehepaare können die vereinbarten Unterhaltszahlungen aber nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. „Dieses Realsplitting steht ebenfalls nur geschiedenen Ehepaaren zu“, resümiert der Experte.


Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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