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Formfragen bei Kündigungsklauseln beachten

29.08.2016  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen sind Kündigungsklauseln entscheidend. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt immer mehr dem Umstand Rechnung, dass heute viele Geschäfte elektronisch im Internet abgeschlossen werden, wie ein aktuelles Urteil belegt. Wie jetzt auch ab 01.10. der Gesetzgeber reagiert, zeigt Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER – KÖLN.

In einem Urteil zur Rechtmäßigkeit von Kündigungsklauseln hat der Bundesgerichtshof vor Kurzem die Kündigungsmöglichkeiten eines Dating-Portals beanstandet (Urt. v. 14.07.2016, Az. II ZR 387/15). Dieses hatte Kunden eine elektronische Kündigung, z. B. per E-Mail, nicht ermöglicht.

Im konkreten Fall ging es um den folgenden AGB-Passus von elitepartner.de, den der Verbraucherzentrale Bundesverband anprangerte:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Verbraucher wird benachteiligt

Der BGH machte nach dem Weg durch die Instanzen jetzt „kurzen Prozess“. Nach Ansicht der Richter ist diese Klausel schlicht unwirksam, weil der Verbraucher durch sie unangemessen benachteiligt werde. Noch sind die Urteilsgründe nicht veröffentlicht. Doch schon anhand der Instanz-Rechtsprechung kann man sehen, wohin die Reise geht.

Instanz-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit

Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 30.04.2013, Az. 312 O 412/12) hatte die Klausel in erster Instanz aufgrund ihrer Intransparenz beanstandet, weil von Seiten des Portals prinzipiell die Schriftform gefordert wurde. Andererseits war eine Kündigung per Fax möglich, eine Kündigung per E-Mail war wieder ausgeschlossen. Zudem wurde in der Klausel eine unzulässige Beschränkung gesehen: Wenn die Registrierung der Kunden elektronisch (per Online-Formular) erfolge, müsse auch die Kündigung zumindest in ähnlicher Weise möglich sein.

Ein vergleichbares Urteil erging vor einigen Wochen durch das LG München I zur Partnerbörse eDates (Urt. v. 12.05.2016, Az. 12 O 17874/15). Nach der streitigen Klausel sollte die Abbestellung der kostenpflichtigen Premiummitgliedschaft „in gesetzlich geregelter ‘Elektronischer Form’ z. B. per E-Mail“ erfolgen, die Textform wurde ausgeschlossen.

Die Forderung nach einer Elektronischen Form ging den Richtern jedoch zu weit. Der Ausschluss der Textform bedeutet nach § 126b BGB, dass eine einfache E-Mail, wie auch das Telefax, nicht ausreicht. Da aber die elektronische Form zugelassen wurde, hätte der Kunde seine Kündigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen müssen. Auch bezüglich dieser Klausel verwies der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband darauf, dass für Verbraucher nicht klar und verständlich sei, wie sie tatsächlich kündigen können.

Nach Auffassung des LG München I müssen die Rechte und Pflichten in den AGB möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden. Es werde hier für die Verbraucher nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine „normale“ E-Mail für die Kündigung nicht genügt. Damit bestehe für sie die Gefahr einer unbeabsichtigten Vertragsverlängerung. Darüber hinaus darf nach § 309 Nr. 13 BGB keine strengere Form als die Schriftform, also der klassische Brief mit Unterschrift, gefordert werden.

Neue gesetzliche Regelung ab 01.10.2016 beachten

Der Verweis auf Urteile ist bald nicht mehr nötig. Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung beobachtet und deren Ergebnis in eine neue gesetzliche Regelung aufgenommen, die ab dem 01.10.2016 gilt. Die Vorschrift zur AGB-Kontrolle in § 309 Nr. 13 BGB wird angepasst.

Bisher gilt, dass Klauseln unwirksam sind, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform (siehe § 126 BGB) vorsehen.

Künftig darf keine strengere Form als Textform (§ 126b BGB) verlangt werden. Für die Einhaltung der Textform reichen neben Brief auch Faxe oder einfache E-Mails aus. Textform verlangt eine „lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger“. Das gilt zunächst nur im B2C Bereich, also in AGB, die ein Unternehmer einem Verbraucher stellt. Ob diese gesetzgeberische Wertung sich auch in der Rechtsprechung in B2B-AGB auswirkt, bleibt abzuwarten.

Unternehmer sollten jetzt ihre AGB kontrollieren und ggf. ändern. Auch der Umgang mit eingehenden Kündigungen sollte zugunsten des Verbrauchers überdacht werden. Schon jetzt drohen angesichts der BGH-Rechtsprechung Abmahnungen. Ab 01.10. sind solche Klauseln „amtlich“ unwirksam.


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