20.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Damit Arbeitnehmer ihr Auto in dem nahe gelegenen Parkbereich abstellen dürfen, hatte der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat eine Rangfolge der Berechtigten entwickelt. Danach konnten Beschäftigte ihr Auto dort abstellen, wenn ihr “Dienstbeginn vor 6.30 Uhr und das Dienstende nach 20.00 Uhr” liegt. Außerdem sollte das Kriterium: “Frauen vor Männer” gelten. Waren dann immer noch Parkplätze frei, orientierte sich die Vergabe nach Beschäftigungsdauer und Alter der Arbeitnehmer. Der klagende Krankenpfleger hielt dies für ungerecht und sah ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Der Arbeitgeber hatte nämlich einen sachlichen Grund für die Vergabe nach dem Prinzip „Frauen vor Männer“. Denn Frauen seien häufiger Opfer sexueller Übergriffe. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann gerechtfertigt, wenn dem „Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit“ Rechnung getragen wird, erläutern ARAG Experten. Dies war im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts hier der Fall.
Quelle: ARAG
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