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Geänderte Berufsanerkennung für Ingenieure und Architekten in Sachsen

25.06.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Baudienst.

Innenminister Ulbig: „Moderne und transparente Regelungen” // Kritik von Ingenieuren

Entwurf

Das sächsische Kabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts zur Anhörung freigegeben. Mit der Neuregelung wird im Bereich der Ingenieure und Architekten insbesondere die Änderung der Berufsanerkennungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Innenminister Markus Ulbig: „Sachsen ist das erste Bundesland, dass das Ingenieur- und Architektenrecht entsprechend modernisiert. Wir konkretisieren insbesondere die Anforderungen an die Berufsbezeichnung Ingenieur und schaffen damit noch mehr Transparenz für die Verbraucher.“

Die Neufassung der Berufsanerkennungsrichtlinie regelt die Anforderungen und Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Berufen. Die Anforderungen, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen zu können, werden konkretisiert. Künftig sollen Unterschiede in der Berufsqualifikation durch Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgänge ausgeglichen werden können. Grundlage für die Prüfung soll bei sächsischen Ingenieuren zukünftig eine bestimmte Anzahl an MINT-Fächern im Studium sein. Die Anforderungen orientieren sich an europäischen Empfehlungen, die einen Anteil von 80 Prozent vorsehen. Der Freistaat Sachsen möchte mit diesem Vorstoß auch einen bundesweiten Diskussionsprozess anregen. Es geht darum, die Sicherheit für die Verbraucher zu erhöhen. Die Regelungskompetenz für die Berufsanerkennung bei Ingenieuren und Architekten liegt in der Hoheit der Bundesländer.

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Der Gesetzentwurf konkretisiert die Anforderungen für Gesellschaften Beratender Ingenieure und sieht außerdem die Möglichkeit vor, sich zu einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung zusammenzuschließen.

Für den Bereich der Architekten sieht der Gesetzentwurf vor, dass grundsätzlich eine zweijährige berufliche Erfahrung erforderlich ist. Diese Erfahrung gilt auch für Absolventinnen und Absolventen, die ein fünfjähriges Studium in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben. Aufgrund der Berufsanerkennungsrichtlinie reicht für Absolventinnen und Absolventen aus einem EU-Mitgliedsstaat bei einem fünfjährigen Studium dieses alleine aus. Der Freistaat Sachsen hält damit an der bestehenden Regelung fest, da die Berufspraxis ein wesentlicher Bestandteil für die Berufsbezeichnung Architekt ist.

Kritik

Gegen den Entwurf des sächsischen Innenministeriums wendet sich der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) zusammen mit anderen Verbänden in einer gemeinsamen Stellungnahme. Ziel der Ingenieurgesetze müssten im Bundesgebiet einheitliche Regelungen sein, die die Bürokratielasten für Ingenieure minimieren, die Mobilität auf dem deutschen Ingenieurarbeitsmarkt auch künftig gewährleisten und unnötige Hemmnisse für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen abbauen, so der Verband.

Einige Gesetzentwürfe der Bundesländer würden jedoch erheblichen Anlass zur Sorge geben – dies gelte zum Beispiel für Sachsen. Der dortige Entwurf sehe Regelungen vor, die „unnötige Bürokratielasten erzeugen, entscheidend von Vorschriften in den anderen Bundesländern abweichen, Risiken für die Qualität der Ingenieurausbildung bergen und damit sowohl den Ingenieuren als auch dem Industriestandort schaden”.

Die vollständige Stellungnahme zum Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts kann auf der VDI-Seite heruntergeladen werden.

 

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