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Geänderte Meldepflichten für Unternehmer zu beachten!

28.06.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Bei der Umsatzsteuer stellt der Fiskus den Abgabeturnus am Juli 2010 um. Das bedeutet insbesondere Anpassungen in der Buchhaltung.

Sofern Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften grenzüberschreitende Warenlieferungen tätigen, müssen sie ab Juli 2010 geänderte Meldezeitpunkte für ihre Zusammenfassende Meldung (ZM) beachten. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin. Dies geschieht auf Basis europarechtlicher Vorgaben zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei Umsätzen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes und wurde jetzt in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften umgesetzt.

„Monatlich statt im Quartal lautet nun die Devise“, erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Denn durch die ab dem zweiten Halbjahr in Kraft tretenden Neuregelungen will die Finanzverwaltung zeitnäher als bisher Informationen zu derartigen innergemeinschaftlichen Umsätzen deutscher Unternehmer erhalten.

Gleichzeitig erfolgt die Übermittlung der hinsichtlich der für die Kontrollen des innergemeinschaftlichen Handels erforderlichen Daten unter den EU-Mitgliedstaaten ebenfalls zügiger. Die Behörden der einzelnen Länder werden ihre gesammelten Daten über grenzüberschreitende Umsätze künftig monatlich statt quartalsweise austauschen.

„Für inländische Unternehmer bedeutet dies insbesondere zwei Anpassungen, die auch in der eigenen EDV-Buchhaltung vorgenommen werden müssen“, betont die Expertin. Denn die Software-Programme werten die erforderlichen Daten automatisch aus, sofern sie zuvor richtig verbucht worden sind. Die wichtigste Änderung liegt darin, dass die ZM für Lieferungen innerhalb der EU nicht mehr wie bisher quartalsweise, sondern monatlich ans Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln ist. Dafür muss das Formular im Gegenzug nicht mehr bis zum 10. Tag des Folgemonats der Lieferung, sondern erst bis zum 25. Tag abgegeben werden. Die ZM für Juli ist bei fehlender Dauerfristverlängerung nicht wie gewohnt erst am 10. September, sondern bereits bis zum 25. August 2010 zu übermitteln.

Derzeit dürfen Unternehmer ihre ZM sogar noch einen Monat später einreichen, wenn sie wie allgemein üblich eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen. Dieser Gleichklang entfällt, sodass es ab Juli 2010 zeitliche Unterschiede geben wird. Dann darf die Voranmeldung für Juli erst am 10. September beim Finanzamt auf dem Tisch liegen, während die ZM für den gleichen Monat 15 Tage früher erwartet wird.

Aber es gibt Ausnahmen von der Regel. Sollte nämlich die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Vierteljahr nicht mehr als 100.000 Euro betragen, kann die ZM weiterhin quartalsweise abgegeben werden. „Hier gibt es also eine Erleichterung für kleinere Firmen mit wenig Warenbewegung nach Italien, Spanien oder Belgien“, weiß Wänger. Ab 2012 halbiert sich die Schwelle allerdings auf 50.000 Euro. Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Monate des Vierteljahres bis zum 25. Tag des Folgemonats abzugeben, in dem die Betragsgrenze überschritten wurde.

Unverändert entfällt die Verpflichtung zur Abgabe der ZM für Kleinunternehmer, die ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und dafür im Gegenzug ihre Vorsteuerbeträge nicht absetzen dürfen. Diese Erleichterung nutzt in der Praxis aber kaum, da kleine Firmen nur selten ins Ausland liefern. Das Finanzamt kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten jedoch bei allen Unternehmen auf eine elektronische Übermittlung von Voranmeldungen verzichten. Haben die Beamten derzeit bereits eine Abgabe in Papierform erlaubt, gilt dies automatisch auch für die ZM.

Neben dieser Änderung ab dem zweiten Halbjahr müssen Unternehmer die bereits an Neujahr 2010 eingeführte Abgabepflicht der ZM für sonstige Dienstleistungen beachten. Die ist zwar von der aktuellen Fristverkürzung nicht betroffen, hier bleibt es bei der vierteljährlichen Abgabe. Erbringt eine Firma nun aber sowohl grenzüberschreitende Warenlieferungen als auch Dienstleistungen, sollte das Unternehmen für alles die monatliche Abgabe wählen, um keine unnötige Komplizierung der Meldevorgänge zu erleiden.


Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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