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Geldwerter Vorteil bei der Nutzung mehrerer Dienstwagen

02.06.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: none.

Ihr Experte Volker Hartmann sorgt nachfolgend für Klarheit

Bei der Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer entsteht bekanntlich ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Weisen ermittelt werden, entweder individuell auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsverhältnissen oder pauschal im Rahmen der sog. 1 %-Regelung. Bei der pauschalen 1 %-Regelung ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Der Umfang der tatsächlichen Privatnutzung spielt hierbei keine Rolle.


Nutzung mehrerer Fahrzeuge

Wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Fahrzeuge nutzen kann, z.B. eine Limousine, ein Cabrio und einen Geländewagen und der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt, war es bislang gängige Praxis, im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung immer nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis anzusetzen


BFH-Urteil vom 09.03.10, VIII R 24/08

Mit Urteil vom 09.03.10, VIII R 24/08, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis grundsätzlich für jedes Fahrzeug ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist. Das gilt auch dann, wenn eine private Mitbenutzung durch andere Familienangehörige ausgeschlossen ist.

Der Bundesfinanzhof vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung grundsätzlich fahrzeugbezogen und nicht personenbezogen anzusetzen ist. Das bedeutet, dass der geldwerte Vorteil ggf. auch mehrfach anzusetzen ist, wenn feststeht, dass die vorhandenen Firmenfahrzeuge ausschließlich von einer Person privat genutzt werden.


Auswirkungen für die Praxis

Aufgrund der neuesten BFH-Rechtsprechung sollte der Arbeitgeber daher überdenken, ob der geldwerte Vorteil weiterhin pauschal ermittelt wird oder ob künftig ggf. von der Fahrtenbuchmethode Gebrauch gemacht werden soll. Wenn einem Arbeitnehmer beispielsweise gleichzeitig drei Fahrzeuge überlassen werden, z.B. eine Limousine, ein Cabrio und ein Geländewagen mit einem Listenpreis in Höhe von jeweils 50.000 Euro, ist bei der 1 %-Regelung – unabhängig vom Umfang der Privatnutzung – ein pauschaler geldwerter Vorteil in Höhe von jeweils 500 Euro, insgesamt 1.500 Euro monatlich anzusetzen. Dazu kommen noch die entsprechenden geldwerten Vorteile für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der Formel Listenpreis x 0,03 % x Anzahl der Kilometer für die einfache Entfernung.

Aufgrund der neuesten BFH-Rechtsprechung sollte der Arbeitgeber daher überdenken, ob der geldwerte Vorteil weiterhin pauschal ermittelt wird oder ob künftig ggf. von der Fahrtenbuchmethode Gebrauch gemacht werden soll. Wenn einem Arbeitnehmer beispielsweise gleichzeitig drei Fahrzeuge überlassen werden, z.B. eine Limousine, ein Cabrio und ein Geländewagen mit einem Listenpreis in Höhe von jeweils 50.000 Euro, ist bei der 1 %-Regelung – unabhängig vom Umfang der Privatnutzung – ein pauschaler geldwerter Vorteil in Höhe von jeweils 500 Euro, insgesamt 1.500 Euro monatlich anzusetzen. Dazu kommen noch die entsprechenden geldwerten Vorteile für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der Formel Listenpreis x 0,03 % x Anzahl der Kilometer für die einfache Entfernung.

Quelle: © [vh] Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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