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Geoblocking und Zugangsrecht zu Webseiten

18.12.2017  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Am europäischen Richtlinien-Himmel ziehen einmal mehr dunkle Wolken auf. Es geht um das sog. Geoblocking. In Trilogverhandlungen zwischen Ministerrat, dem EU-Parlament und der EU-Kommission wurde am 20.11.2017 ein Kompromiss ausgehandelt, der Hindernisse durch das sog. Geoblocking beseitigen soll. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN berichtet über die Auswirkungen.

Bislang versuchen immer wieder beispielsweise in Österreich ansässige Kunden einen Einkauf im deutschen Shop zu tätigen, obwohl etwa eigens ein österreichischer Shop existiert. Dort allerdings schlagen unterschiedliche Umsatzsteuersätze beim Preis auf. Die EU-Kommission will herausgefunden haben, dass in 63% aller Fälle in 2015 Geoblocking eine Rolle gespielt haben soll. Onlinehändler müssen nach dem jetzt gefundenen Kompromiss allen Kunden in der EU einen uneingeschränkten Zugang zu ihrem Shop gewähren. Geoblocking sorgt bislang dafür, dass Websiteanbieter ausgewählte Inhalte für bestimmte Regionen blockieren können.

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Zwar müssen EU-Onlinehändler in alle EU-Länder verkaufen, aber nicht in das unerwünschte EU-Land liefern. Der Kunde muss die Ware selbst abholen oder eine Lieferung in sein Land organisieren.

Aus der Mitteilung der Kommission ergibt sich, dass in drei spezifischen Situationen der Händler in ein diskriminierungsfreies Handeln eingebunden wird:

Beispiele der Kommission:

Ein belgischer Kunde will einen Kühlschrank erwerben und findet den besten Preis in einem deutschen Webshop. Der Kunde kann ordern, muss aber die Ware selbst abholen oder den Transport organisieren.

Rein elektronische Dienste (z.B. Webseiten-Hosting) müssen ohne Diskriminierung verkauft werden. Es dürfen also keine Extragebühren fällig werden, nur weil der Käufer in einem anderen Land sitzt.

Das dritte Beispiel dreht sich um örtlich gebundene Leistungsangebote, wie etwa den Verkauf von Tickets für Vergnügungsparks. Einer italienischen Familie muss ein direkter Kauf etwa auf der Seite von Disneyland-Paris in Frankreich gestattet werden, ohne sie auf eine spezielle italienische Seite umzuleiten und dort etwa höhere Preise zu fordern.

Mittelbarer Verkaufszwang

Weder ein Verkaufszwang noch eine Preisharmonisierung soll mit den Regelungen verbunden sein. Allerdings dürfen Kunden aus dem Ausland nur unter den gleichen Voraussetzungen abgewiesen werden wie Inlandskunden und es dürfen keine willkürlichen Preise und Regularien aufgerufen werden. Aufschläge, die nicht durch steuerliche Verpflichtungen oder rechtliche Anforderungen gerechtfertigt sind, sollen verboten sein.

Die Bereitstellung von Waren zur Abholung durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Lieferanten gehört in den meisten Fällen nicht zum Geschäftsmodell der Händler. In vielen Fällen müssen die Checkout-Systeme umprogrammiert werden. Das Scoring und die Bezahlmodelle müssen auf die neue potentielle Zwangs-Kundschaft angepasst werden. Vielfach verbreiteter Rechnungskauf könnte zugunsten von PayPal und Co. fallen und für eine Teuerung der Waren sorgen.

Der Spaß erweitert sich in Gewährleistungsfällen mit höheren Transportkosten. Hohe Aufwendungen für nationale Shops können schwerer an ihre Amortisationsgrenze gelangen. Rechtliche Besonderheiten unveräußerlicher nationaler Verbraucherrechte müssen künftig Beachtung finden. Das ist äußerst problematisch, da das Vertragsrecht in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist und der Verkäufer dann plötzlich z.B. ihm unbekannten Gewährleistungsregelungen gegenübersteht.

Ob dem Verbraucher, der die Abholung organisieren muss, damit der grenzüberschreitende Handel wirklich erleichtert wird, muss sich zeigen. Dort, wo es aufgrund der Digitalisierung einfach gewesen wäre, sind Ausnahmen geboten. Durchgesetzt hat sich nämlich die digitale Lobby. Filme, TV-Sendungen, Musik, E-Bücher, Computerspiele oder Software sind vom Verbot des Geoblockings und Umleitungsmöglichkeiten nicht betroffen.

Weihnachten 2018 Ziel

Schon das Weihnachtsgeschäft 2018 soll im neuen rechtlichen Lichterglanz ablaufen. Ausgerechnet im dicksten Trubel dürfen sich die Händler mit den neuen Regelungen beschäftigen. Das Verbot des Geoblockings dürfte den Kunden wegen der Pflicht zur Abholung wenig bringen. Unternehmen haben einmal mehr neue Pflichten zu stemmen, die nur Kosten und Organisationsaufwand bringen. Auch in der Schweiz mehren sich Überlegungen, ähnliche Regelungen zu schaffen. Dort tut man sich aber noch schwer. Schon beim Roaming dauert es bereits Jahre, eine vergleichbare Regelung aufzunehmen.

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