17.04.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: firmendb.
Die Neuregelung gilt erstmals für Gegenstände, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft werden. Es macht einen Unterschied, ob Sie einen neuen Firmenwagen für 25.000 Euro kaufen - oder ein kleines Aktenregal für 350 Euro. Aber auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind ganz normale Wirtschaftsgüter. Das bedeutet, dass Unternehmer sie prinzipiell über die von der Finanzverwaltung vorgeschriebene Nutzungsdauer abschreiben können. Allerdings müssen sie es nicht. Denn für diese Güter gelten besondere Regeln: Als Unternehmer können Sie diese Investitionen auch sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen. Bis Ende 2017 lag die Grenze dafür bei 410 Euro. Zum Jahresbeginn wurde der Betrag auf 800 Euro netto aufgestockt.
Nicht immer werden Wirtschaftsgüter aber für den Betrieb neu gekauft. So mancher Gegenstand wird auch gebraucht aus dem Privatvermögen eingelegt. Bei einer solchen Einlage ins Betriebsvermögen zählt jedoch der Wert zum Zeitpunkt der Einlage - und nicht der Anschaffungswert, erklärt Dr. Robert Mayr, Steuerberater und Vorstandsvorsitzender der DATEV.
Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern hat der Gesetzgeber drei Untergruppen gebildet. Diese können steuerlich unterschiedlich behandelt werden: Wenn die Anschaffungskosten für das geringwertige Wirtschaftsgut nicht mehr als 250 Euro netto betragen, haben Sie die Qual der Wahl: Sie dürfen die Ausgaben für das geringwertige Wirtschaftsgut entweder sofort im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe absetzen. Oder aber Sie entscheiden sich dafür, die Kosten über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Sie Ihr Unternehmen gerade erst gegründet und noch keinen oder einen nur sehr niedrigen Gewinn haben.
Haben Sie für das jeweilige geringwertige Wirtschaftsgut zwischen 250 und 800 Euro netto ausgegeben, dürfen Sie ebenfalls die Sofortabschreibung wählen. Dann müssen Sie diese Investitionen in ein laufendes Verzeichnis aufnehmen. Auch bei dieser Variante haben Sie die Möglichkeit, das GWG normal abzuschreiben. Für Anschaffungen mit einem Wert von mehr als 250 Euro bis zu 1.000 Euro haben Sie noch eine andere Alternative: die sogenannte Pool-Regelung. Wenn Sie sich für diese Möglichkeit entscheiden, müssen Sie für alle im betreffenden Jahr gekauften Gegenstände mit Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro einen Sammelposten bilden. Die gesammelten Anschaffungskosten des Jahres werden über fünf Jahre verteilt als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Meist wählen Unternehmer die zweite Möglichkeit, da diese hohe Abzugsmöglichkeiten im gleichen Jahr bietet. Die dritte Variante, die Pool-Regelung, kann in den Fällen interessant werden, in denen das gekaufte Gut knapp über der 800-Euro-Grenze liegt und normalerweise über lange Zeit abgeschrieben werden müsste - etwa, wenn es sich um Büromöbel handelt, erläutert Dr. Robert Mayr. Ein Beispiel: Sie kaufen in diesem Jahr einen Schreibtisch zum Nettopreis von 897 Euro. Normalerweise müssen Büromöbel über 13 Jahre abgeschrieben werden. Das wäre hier ein Abschreibungsbetrag von 69 Euro jährlich. Im Pool kann der Schreibtisch über fünf Jahre mit 179, 40 Euro steuerlich abgeschrieben werden. Zwischen den Varianten zwei und drei können Sie wählen, müssen sich allerdings für die Anschaffungen in einem Jahr festlegen. Sie dürfen also nicht im gleichen Jahr zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten hin- und herwechseln.
Besprechen Sie sich mit Ihrem Steuerberater, am besten bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses, welche Alternative für Sie und für welches Wirtschaftsjahr sinnvoll ist, empfiehlt Robert Mayr. Ab einem Anschaffungswert von 1.000 Euro netto müssen Sie die Ausgaben für Ihre Neuinvestition auf jeden Fall abschreiben. Die Nutzungsdauer für das jeweilige Wirtschaftsgut können Sie in der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums nachlesen.
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