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Gerne lockt man den Kunden mit besonderen Preisen ...

23.03.2015  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Verkaufsstarke Sonderangebote bestimmen daher die Werbung. Möglichst breit gestreut sollen die Angebote ihre Abnehmer finden. Da sind Beschränkungen bei der Abgabemenge an der Tagesordnung, aber wettbewerbsrechtlich brandgefährlich. Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER – KÖLN zeigt, wie Sie trotz aktueller Urteile rechtssicher werben können.

Beschränkung „haushaltsübliche Menge“ reicht nicht

Vor allem Elektronikmarktketten scheinen gerne die Kundschaft mit besonderen Angeboten anlocken zu wollen. Jedenfalls bereichern sie die Rechtsprechung. Denn das Wettbewerbsrecht verbietet Lockvogelangebote, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken sollen, das gesamte Angebot sei preisgünstig. Die Werbung will, dass der Kunde sich mit dem Angebot beschäftigt und beim Cross-Selling im Shop oder eben im Ladengeschäft bei der margenstärkeren Ware zuschlägt. Vor allem will das Gesetz vermeiden, dass der Käufer die Anreise zum Laden in Kauf nimmt oder die Bestellung tätigt, aber keine Ware verfügbar ist. Deshalb müssen Händler ordentlich die Abnahmemenge kalkulieren und dies auch bei Vorratslücken nach der Werbeaktivität nachweisen können.

Preise unter Einstandskosten

Der Händler kann mit dem Preis spielen. Vielfach unbekannt: Der Händler darf durchaus den Abgabepreis auch unter dem Einstandspreis kalkulieren. Das häufig kursierende Märchen vom Verbot hat zwar einen wahren Kern. Der kommt aber in der Praxis nur ganz selten zum Tragen. So ist Preisdumping dann verboten, wenn damit der Wettbewerb systematisch in die Knie gezwungen werden soll. Das ist aber bei wechselnden Angeboten mit häufig zeitlich beschränktem Charakter nicht der Fall.

Unklare Mengenbeschränkung

Angelockt von günstigen Preisen werden in Zeiten von eBay allerdings Wiederverkäufer und die sorgfältige Kalkulation der Vorratsmenge kann schnell ins Schwimmen kommen, wenn die Kundschaft gleich beim Kauf aus dem Vollen schöpft. Viele Händler arbeiten daher mit Mengenbeschränkungen. Beliebt ist dabei die Beschränkung der Abgabe der Ware auf „haushaltsübliche Mengen“. Das geht aber nach Abmahnung regelmäßig ins Auge. Erst aktuell hat das LG Kiel wieder auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden (Versäumnisurteil vom 26. Januar 2015, Az. 14 O 119/14), dass diese Formulierung nicht bestimmt genug ist.

Gegenstand war die Werbung einer Elektronikmarktkette, die ein Mobilfunkgerät besonders günstig beworben hatte. Kunden bekamen im Ladengeschäft jedoch maximal ein Gerät zum Kauf. Das hielten die Richter des LG Kiel für irreführend, denn auch bei einem deutlichen Hinweis auf die Abgabe in haushaltsüblicher Menge muss ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er nur ein Gerät erwerben kann. Gerade in einem Mehrpersonenhaushalt kann der Bedarf höher sein. Ein Haushalt wird schließlich nicht nur von Singles bewohnt.

Auch im Fall des LG Hamburg (Az. 327 O 272/11) reichte die Beschränkung auf Gutscheinkarten in haushaltsüblicher Menge nicht aus. Mindestens vier Stück sollte der verklagte Discounter abgeben müssen, der in seinem Verweis eine Beschränkung auf zwei Karten gerechtfertigt sah (so auch LG Lübeck, Az. 11 O 65/12 für die Abgabe von nur einer Festplatte bei Beschränkung auf haushaltsübliche Menge).

Praxistipp:

Wer Abmahnungen vermeiden will und dennoch eine breite Streuung der Abgabemenge erreichen möchte, muss einfach in der Werbung klarer kommunizieren. Ein Hinweis im Angebotsprospekt wie „Abgabe im Rahmen der Aktion pro Kunde auf 1 Stück beschränkt“ lässt keine Zweifel mehr entstehen. Solche Lieferbeschränkungen müssen übrigens seit dem 13.06.2014 im Versandhandel schon klar und deutlich an den Kunden gebracht werden, bevor er den Kauf einleitet. Eine Angabe im Warenkorb oder im weiteren Checkout wäre also zu spät.


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