22.05.2017 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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✔ Grundsätze der
In diesem Fall geht es ausnahmsweise nicht um einen Streit zwischen Vermieter und Mieter, sondern darum, wie nahe sich ein Berliner Vermieter und seine Mieterin standen und ob die Mieterin (trotzdem) ein Recht auf Wohngeld zum Unterhalt der Mietwohnung für sich und ihre zwei Kinder hatte.
Kurios ist an diesem Fall allerdings nicht die (mögliche) Beziehung zwischen Vermieter und Mieterin, sondern vielmehr die Umstände, unter denen dies einer Mitarbeiterin des Bezirksamtes auffiel. Diese erkannte die Antragstellerin in einer Programmankündigung für die Sendung "Frauentausch", in der sie mit Partner auftrat. Dieser Partner war – zum Zeitpunkt der Antragstellung – der Vermieter der Berlinerin.
Das Amt wandte sich an die Produktionsfirma, welche bestätigte, dass die beiden sich dort als Paar präsentiert hätten. Bei der Sendung handle es sich ferner um ein Dokumentationsformat, es werden keine Komparsen gesucht, hieß es in der Antwort. Daraufhin lehnte das Wohngeldamt den Antrag der Berlinerin ab.
Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass die beiden, die für den Fernsehdreh vorgegeben hatten, eine Liebespaar zu sein, nun alles versuchten, um eben diese Theorie zu widerlegen.
Sie seien zwar gut befreundet und lebten seit einiger Zeit in einer Wohngemeinschaft, ein Paar seien sie jedoch nicht, führte die Mieterin aus. Sie hätten sich über eine Anzeige kennengelernt, vor dem Dreh seien sie dann – um den Schein zu wahren – zusammengezogen. Der Vermieter hatte bei seiner Befragung erhebliche Gedächtnislücken, was die Details zum gemeinsamen Wohnen und den Zeitpunkt des Zusammenziehens betraf.
Das Amt lehnte aufgrund seiner Erkenntnisse den Antrag auf Wohngeld seitens der Berlinerin ab. Dagegen zog diese vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte ihre Klage in seinem Urteil vom 08.09.2015 (Az. VG 21 K 285.14) allerdings ab. Der gemeinsame Auftritt von Vermieter und Mieterin in der Fernsehsendung sowie das Verhalten der beiden führten das Gericht zu der Annahme, dass es sich bei ihnen um eine (Wirtschafts-) Gemeinschaft handele, in der man füreinander einsteht. Die Beantragung von Wohngeld stelle daher einen Missbrauch dar.
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