02.07.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
„Bei Regen und Unwetter sind Türen und Fenster im Hausflur zu schließen!“ Nicht selten sehen sich Vermieter veranlasst, ihre Hausbewohner per Aushang darauf hinzuweisen, im Falle von Unwetter den Flur des Mietshauses wind- und wetterfest zu machen. Schließlich sorgen offene Fenster, wenn es regnet und stürmt, nicht nur für Dreck im Hausinneren, der wieder beseitigt werden muss, sondern können im schlimmsten Falle auch zu Sachschäden führen. Gleichzeitig ist aber auch regelmäßiges Lüften notwendig, um zu hoher Feuchtigkeit im Gebäude vorzubeugen. Was also tun?
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Dieser Frage stellte sich auch eine Eigentümerversammlung in Koblenz. Nachdem es vorher bereits mehrfach zu Auseinandersetzungen zwischen Eigentümern bzw. Mietern gekommen war, traf die einberufen Versammlung mehrheitlich den Beschluss, dass Fenster im Flur künftig nur noch vom Hausmeister geöffnet und geschlossen werden dürfen. So sollte ein ständiges Auf und Zu der Fenster sowie schlechte Stimmung unterbunden werden. Was für die Mehrheit einen gütlichen Kompromiss darstellte, kam für einen Eigentümer aber einem Eingriff in seine Freiheit gleich: Er wollte auch in Zukunft nach eigener Lust und Laune die Fenster öffnen und schließen … Da Reden nichts half, zog der verärgerte Hausbewohner deshalb vor Gericht. Eine solche Bevormundung könne schließlich nicht angehen und überhaupt müsse man den Anfängen wehren. Das Öffnen von Flurfenstern gehöre schließlich zur Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Eigentums dazu.
Nun hatte das Landgericht Koblenz über die Streitsache zu befinden – und es entschied im Sinne des Klägers! Die Flurfenster in einer Wohnanlage stünden, hielt das Gericht fest, im Gemeinschaftseigentum und müssen daher von jedem Eigentümer nutzbar sein. Der vollständige Ausschluss vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums samt der damit verbundenen Gebrauchsvorteile sei auch keine Gebrauchsregelung, sondern ein Gebrauchsentzug und deshalb einem Mehrheitsbeschluss nicht zugänglich. Die Regelung, dass "dem Hausmeister oder seinem Stellvertreter die alleinige Befugnis übertragen werde, die Flurfenster zu kippen" sei deshalb nichtig.
Was lernen wir daraus? Nicht jede pedantische Regelung ist wirklich sinnvoll – und vor allem auch rechtens. Manchmal muss man das Risiko abgestandener Luft oder nasser Fensterbänke hinnehmen. Vermutlich gehört dies alles zum allgemeinen Lebensrisiko dazu …
Urteil: LG Koblenz, 2 S 15/16
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