20.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Noch hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Situation liegt z. B. bei der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen als so genannte „vorübergehende Verhinderung“ als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für fünf Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung (z.B. in Form von nachträglichen Überstunden) verlangen. § 616 BGB ist laut ARAG Experten jedoch in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d. h. diese Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
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Aufgrund des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 45 III SGB V kann der Arbeitnehmer allerdings der Arbeit fernbleiben, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung des Kinderkrankengeldes vorliegen. Die Krankenkasse müsste dann von Beginn der Krankheit an Krankengeld leisten. Ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht, wenn
Der Kinderkrankengeldanspruch besteht für jeden Elternteil für die Dauer von längstens zehn Arbeitstagen im Jahr pro Kind, maximal jedoch bei 25 Tagen bei mindestens drei Kindern. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch in Höhe von pro Kind 20 bzw. maximal 50 Arbeitstagen im Jahr. Als Kind gelten sowohl leibliche und Adoptivkinder als auch Stief-/ Enkel und Pflegekinder, für deren Unterhalt überwiegend der Versicherte aufkommt. Die Höhe des Kinderkrankengeldes bemisst sich ebenso wie das Krankengeld, wenn der Versicherte selbst erkrankt ist, und beträgt 70 % des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoeinkommens. Das Kinderkrankengeld muss unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse beantragt werden, gegenüber dem Arbeitgeber muss die (un-) bezahlte Freistellung sofort geltend gemacht werden.
Wurde § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen, zahlt laut ARAG Experten zunächst der Arbeitgeber für fünf Arbeitstage das Gehalt, bevor der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse für die weiteren fünf Arbeitstage geltend gemacht werden kann. Wurde § 616 BGB hingegen ausgeschlossen, so müsste die Krankenkasse für zehn Tage Kinderkrankengeld leisten.
Quelle: ARAG
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