15.04.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Interhyp AG.
So hat Hessen nun laut einer Anfrage von Interhyp ein entsprechendes Gesetzesverfahren eingeleitet. Dieses sieht zum 1. Januar 2015 eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer von fünf auf sechs Prozent vor. "Damit würde sich Hessen in Bezug auf Steuerbelastungen beim Immobilienerwerb unter die drei kostspieligsten Bundesländer reihen. Beim Kauf einer 400.000 Euro teurer Eigentumswohnung in Frankfurt am Main steigt die Steuerbelastung künftig von 20.000 Euro auf 24.000 Euro", rechnet Michiel Goris, Vorstandsvorsitzender der Interhyp AG, Deutschlands größtem Vermittler privater Baufinanzierungen, vor. Umso wichtiger ist es, die Grundlage der Grunderwerbsteuer korrekt zu berechnen.
Ausschlaggebend für die Höhe der Grunderwerbsteuer ist die sogenannte Bemessungsgrundlage – also der Wert der Gegenleistung, die der Käufer aufwendet, um das Grundstück, das Haus beziehungsweise die Eigentumswohnung zu erwerben. In der Regel ist das der Kaufpreis. Hinzu kommen Notarkosten sowie Kosten des Grundbuchamts. Auch übernommene Darlehensverpflichtungen oder Grundstücksbelastungen wie Renten- oder Wohnrechte beeinflussen die Höhe der Bemessungsgrundlage. Ebenso zählen alle Leistungen dazu, die in der Regel zwar vom Bauträger oder Vorbesitzer entrichtet wurden, für die der Käufer sich jedoch verpflichtet hat, sie zu übernehmen. Diese sind beispielsweise Bodengutachten, Vermessungskosten oder Sanierungsarbeiten.
Allerdings ist nicht jede erworbene Leistung für die Höhe der Grunderwerbsteuer ausschlaggebend. So zählen etwaige miterworbene Einrichtungen beziehungsweise Ausstattungen nicht in den Wert der Gegenleistung. Zu solchen sogenannten beweglichen Einbauten zählen unter anderem Möbel, Einbauküchen, Treppenlifte für barrierefreies Wohnen, Photovoltaikanlagen oder auch Swimmingpools. Interhyp rät beim Immobilienkauf daher, eine genaue und klar nachvollziehbare Auflistung aller Ausgaben zu erstellen. Die entsprechenden steuerfreien Positionen auf der Liste können dann von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn sie vom Finanzamt geprüft wurden. "Wenn demnach eine Einbauküche mit dem Kauf einer Immobilie ebenfalls abgelöst oder zu einem Neubau zusätzlich angeboten wird, sollten Käufer sie auf ihrer Liste aufführen. Ihr Preis zählt nicht zum zu besteuernden Betrag", erklärt Goris.
Die aktuellen Grunderwerbsteuern im Überblick:
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