25.02.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Berlin.
Es geht um die Korrektur eines Zeugnisses. (…) Es geht nunmehr ausschließlich noch um die Frage, ob die Beklagte ihre Leistungen als "stets" zu ihrer vollen Zufriedenheit zu klassifizieren hat oder sich das Prädikat ersparen darf.
Hiernach beantragt die Klägerin zuletzt noch, die Beklagte zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zeugnis auf ihrem geschäftlichen Briefpapier in ungeknickter und ungelochter Form zu erteilen.
Die Beklagte hält eine bessere als die bereits attestierte Bewertung der Klägerin nicht für geschuldet.
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Soweit über die Klage noch befunden werden muss, erweist sie sich als begründet. Die Beklagte hat der Klägerin der Sache nach "gute" Leistungen und damit das umstrittene "stets" zu bescheinigen. Für eine schlechtere Beurteilung hat die Beklagte, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trifft, die tatsächlichen Grundlagen nicht brauchbar aufgezeigt.
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Es ist nicht genau geklärt, was denn als (gut) "durchschnittliche" Leistung zu gelten habe. Auch hierzu begegnet dem Betrachter nun ein bemerkenswerter Wandel: Während befasste Gerichte insoweit typischerweise davon ausgingen, dass bei Verwendung der üblichen Notenskala mit "durchschnittlich" dasselbe wie mit "befriedigend" gemeint sei, haben empirische Studien mittlerweile eines anderen belehrt: Danach entspricht die Verteilung der Zeugnisnoten in neuerer Zeit mitnichten der zuweilen nach wie vor intuitiv unterstellten Phänomenologie jener "Gauß'schen Glocke", als deren häufigster Wert eben die Mittelgröße erscheint.
Vielmehr pflegen die Noten sehr gut und gut heute bei weitem häufiger vergeben zu werden als die empirisch längst auf ein "Schattendasein" verwiesene Note "befriedigend" als vermeintlichem Mittelmaß. Daraus ist im informierten Fachschrifttum mit vollem Recht nicht nur die Schlussfolgerung gezogen worden, dass dem Arbeitszeugnis bei heute nicht weniger als 86,6 v.H. (sehr) guter Leistungsbeurteilungen nichts mehr über die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer Arbeitsperson entnommen werden, sie vielmehr allenfalls noch als Ausschlusskriterium fungieren kann.
(…)
Oblag es im Lichte dessen hier der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen einschlägiger Unzulänglichkeit der Klägerin im Rechtsstreit aufzudecken, so kann ihr nicht zugebilligt werden, sich dieser Last in verwertbarer Weise unterzogen zu haben.
(...)
ArbG Berlin, Urteil vom 26.10.2012, AZ 28 Ca 18230/11 (in Auszügen).
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