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Haustürschließregelung durch Mehrheitsbeschluss

16.10.2009  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 08.01.09 (AZ: 20 W 384/07) brachte dieses zum Ausdruck, dass es der Gemeinschaft kraft Mehrheitsbeschlusses obliege, Haustürschließregelungen in eigener Kompetenz zu bestimmen.

Der Entscheidung zugrunde lag eine Wohnungseigentumsanlage mit gemischter Wohn- u. gewerblicher Nutzung, insoweit allerdings überwiegend gewerblicher Nutzung. Dazu gehörten insbesondere auch Praxisräumlichkeiten. Die Praxisbetreiber ließen deshalb, um Patienten den Zutritt vereinfacht zu ermöglichen, den Schließmechanismus der Eingangstür außer Betrieb. Somit konnte die Tür von jedermann geöffnet werden um in das Treppenhaus zu gelangen. Es kam zu Unstimmigkeiten in der Gemeinschaft, schlussendlich wurde der Beschluss gefasst, dass die Hauseingangstür zu den üblichen Geschäftszeiten nicht verriegelt sein müsse.

Das OLG hielt dies für eine angemessene Regelung. Durch den Mischcharakter der Anlage sei diese Regelung sachgerecht.

Anmerkung: Keine Aussagen wurden vom Gericht zu reinen Wohnanlagen getroffenund und auch keine dazu, wie sich mögliche Eigentümerbeschlüsse zu mietvertraglichen Hausordnungsregelungen verhielten. Auf mögliche Divergenzen sei der Verwalter hingewiesen.
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