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IASB-Standard zur Bilanzierung finanzieller Verpflichtungen erfüllt Erwartungen

02.11.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PricewaterhouseCoopers AG.

Erste Phase der IFRS 9-Einführung abgeschlossen. Volatilität der Gewinn- und Verlustrechnung nimmt ab. Hauptkritikpunkte ausgeräumt.

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat heute den finalen Standard zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verpflichtungen veröffentlicht und damit die erste Phase der umfassenden Neuregelung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten (IFRS 9) abgeschlossen. Wertänderungen von zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewerteten finanziellen Verpflichtungen, die aus der Änderung des eigenen Kreditrisikos resultieren, sind zukünftig nicht mehr in der Gewinn- und Verlustrechnung und damit im Jahresergebnis, sondern direkt im Eigenkapital zu erfassen.

"Die noch gültige Regelung nach IAS 39 wurde in der Vergangenheit aufgrund Ihrer Auswirkungen auf die Volatilität der Gewinn- und Verlustrechnung kritisiert. Der neue Standard greift diese Kritik hinsichtlich der Behandlung des eigenen Kreditrisikos auf und führt zu einer Verbesserung der Aussagekraft der Gewinn- und Verlustrechnung", sagt Burkhard Eckes, Leiter des Bereichs Banking und Capital Markets bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC.


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Bisher mussten Veränderungen der zum Fair Value bewerteten finanziellen Verpflichtungen, die auf die Änderung des eigenen Kreditrisikos zurückzuführen sind, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Damit hat ein Unternehmen beispielsweise im Falle der Verschlechterung des eigenen Kreditrisikos in Höhe der Herabsetzung des Werts der eigenen finanziellen Verpflichtung einen Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und umgekehrt.


Ein Schritt in die richtige Richtung

"Der vom IASB gewählte Lösungsansatz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Durch die neuen Regelungen wird vermieden, dass eine Beeinflussung des Jahresergebnisses durch eine geänderte Einschätzung des eigenen Kreditrisikos erfolgt", kommentiert Eckes.

Finanzielle Verpflichtungen sind nach IFRS 9 – wie nach den aktuellen Regelungen des IAS 39 – weiterhin grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Derivate und finanzielle Verpflichtungen, die freiwillig zum Fair Value bewertet werden (Fair Value Option).


Präzisierungen helfen in der Praxis

Flankiert werden die Regelungen von einer im Vergleich zum Entwurf des Standards (Mai 2010) präzisierten Definition, welche Wertänderungen auf eine Änderung des eigenen Kreditrisikos zurückzuführen sind. "Das IASB lässt auch eigene Methoden zur Entwicklung des Kreditrisikos zu. Das wird helfen, die komplexen Regelungen umzusetzen", sagt Peter Flick, Partner bei PwC und Experte für die Bilanzierung von Banken.

Die Form der Erfassung der Wertänderungen, die auf eigene Bonitätsveränderungen zurückzuführen sind, wurde ebenfalls überarbeitet. War zunächst geplant, dass jene Wertänderungen aus eigenen Bonitätsänderungen in einem zweistufigen Verfahren zunächst in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und dann anschließend am Bilanzstichtag unwiderruflich in das Eigenkapital umzubuchen sind, enthält der finale Standard nun die Vorgabe, eine direkte Erfassung im Eigenkapital vorzunehmen.


IASB schließt Phase I des IFRS 9 ab

Das IASB hatte bereits im November 2009 die Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte verabschiedet. Mit Veröffentlichung der Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verpflichtungen schließt das IASB nun die erste von drei Phasen des IFRS 9 als Nachfolgestandard des IAS 39 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten ab. Das IASB sieht für die Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten eine zwingende Erstanwendung für Geschäftsjahre vor, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Für Unternehmen mit Sitz in der EU, die einen IFRS-Konzernabschluss erstellen, bleiben die bisherigen Regelungen des IAS 39 allerdings bis zu einer Endorsierung des IFRS 9 durch die EU anzuwenden.

Quelle: PricewaterhouseCoopers
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