06.02.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Das Gesetz sieht vor, die Gleichwertigkeit im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen im Vergleich zu deutschen Qualifikationen festzustellen. Gleichwertig sind Ausbildungsnachweise immer dann, wenn keine wesentlichen Unterschiede, insbesondere hinsichtlich der für den Beruf ausschlaggebenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen, bestehen. Sollten im Einzelfall dennoch Unterschiede vorliegen, können diese durch andere Befähigungsnachweise oder Berufserfahrung ausgeglichen werden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit mit den deutschen Ausbildungsnachweisen dient dabei der Sicherung des bisher bestehenden Niveaus der Ausbildung.
Das Verfahren zur Feststellung beginnt auf Antrag bei der jeweiligen zuständigen Stelle. Das sind die Stellen, die bereits jetzt im Anerkennungsverfahren und auch sonst für den jeweiligen Berufszugang zuständig sind, beispielsweise die Handwerkskammer, die Berufsinnungen, die Industrie- und Handelskammer oder die sonstigen nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen. Diese sollen, wenn alle zur Entscheidung notwendigen Unterlagen vorliegen, in einem Zeitraum von maximal drei Monaten über den Antrag entscheiden.
Antragsberechtigt ist, wer einen Ausbildungsnachweis im Ausland erworben und damit eine Ausbildung abgeschlossen hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Ungelernte also keinen Anspruch auf ein entsprechendes Verfahren haben. Anders als bisher ist ferner nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern sind alleine die Qualifikation und die Qualität der Ausbildungsnachweise ausschlaggebend.
Der Bundesrat hat am 4. November 2011 dem durch den Bundestag am 29. September 2011 verabschiedeten Gesetz zugestimmt. Die Änderungen werden voraussichtlich im Frühjahr 2012 in Kraft treten.
Das Gesetz bestimmt grundsätzlich das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit sowohl für alle nicht reglementierten als auch bundeseinheitlich reglementierten Berufe. Berufe, die in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, werden laut ARAG Experten von dem Gesetz nicht erfasst. Ob und wann entsprechende Gesetze auf Länderebene erlassen werden, bleibt abzuwarten.
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