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Im falschen Licht

10.12.2013  — Lars Kaupisch.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Als Einbrecherschutz gedacht, entwickelte eine Lichterkette sich in seiner Hauptfunktion zum Ärgernis der anderen Wohnungseigentümer.

Und so trafen sich das beleuchtende Ehepaar und dessen Nachbarn vor Gericht (Aktenzeichen: 29 T 205/06) wieder, um Funktion und Schicksal der fraglichen Lichterkette ein für alle Mal zu klären. Ursprünglich angebracht worden war das Leuchtmittel, um in den Abend- und Nachtstunden für mehr Sicherheit in der Wohnung des Paares zu sorgen. Dafür hatten sie die Kette mithilfe von Kabelbindern und Tesafilm an der Balkonbrüstung befestigt.

Die klagenden anderen Wohnungseigentümer, die das Haus mitbewohnten, fühlten sich davon gestört und beriefen sich in ihrer Klage erfolgreich auf § 22 WEG, indem sie die Anbringung als bauliche Veränderung des Gebäudes betrachteten, die der Zustimmung der Miteigentümer bedarf. Bereits von weitem sei die Kette zu sehen und verändere so den optischen Gesamteindruck des Gebäudes – erwecke gar den Eindruck, es handele sich um ein "Etablissement des Rotlichtmilieus".

So weit wollte das Gericht in seinem Urteil zwar nicht gehen (was alleine schon wegen der weiß-bläulich leuchtenden LEDs der Kette auch nicht leicht nachvollziehbar gewesen wäre), stimmte aber grundsätzlich der Einschätzung des veränderten Gesamteindruckes und damit der Wirksamkeit von § 22 WEG zu. Die Einwände des beklagten Ehepaares, erstens wäre die Lichterkette ja nicht fest, sondern nur lose mit der Brüstung verbunden, und zweitens könne man sie nicht sehen, wenn man direkt vor dem Haus stünde, ließ es nicht gelten. Bei eigener Inaugenscheinnahme habe sich deutlich die Leuchtweite der Kette gezeigt. Darüber hinaus zog das Gericht die abschreckende Wirkung der Lichterkette auf Einbrecher in Zweifel – da gebe es andere, deutlich effektivere Maßnahmen wie die Anbringung eines Bewegungsmelders.

Simpler Weihnachtsdekoration sollte dieses Urteil allerdings wohl trotzdem nicht entgegengestanden haben.

 

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar, noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.

 

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