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Immer mehr vorläufige Steuerbescheide

18.05.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Die Gesetzeslage ist oftmals strittig und Finanzämter setzen immer weniger Bescheide endgültig fest. Beim Solidaritätszuschlag gibt es dabei besondere Regeln.

Das Steuerrecht ist besonders in Deutschland sehr kompliziert, einzelne Gesetzgebungsverfahren werden zunehmend hektischer umgesetzt. Kein Wunder, dass Finanzämter immer öfters die Abgaben aufgrund umstrittener gesetzlicher Regelungen berechnen. Daher ergehen Einkommensteuerbescheide zu vielen Anwendungsregeln nur noch vorläufig. In diesem Zusammenhang weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart darauf hin, dass die Banken jetzt den Solidaritätszuschlag für die Abgeltungsteuer nur noch vorläufig einbehalten. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Erhebung für nicht mehr zulässig erachten, bekommen Sparer ihr Geld wieder erstattet.

Mit dem begrenzten Abzug von Kosten für das heimische Arbeitszimmer, Versicherungsaufwendungen, dem Grund- und Ausbildungsfreibetrag, dem beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten und weiteren Themen sind derzeit insgesamt zwölf verschiedene Punkte strittig, zu denen Einkommensteuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten. Das gilt auch für den Solidaritätszuschlag („Soli“), weil diese Ergänzungsabgabe nach dem Beschluss des. Finanzgerichts Niedersachsen spätestens ab 2007 seine Berechtigung verloren hat und der Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt worden ist.

„Von dieser vorläufigen Festsetzung profitieren jetzt indirekt auch Sparer, bei denen die Banken den Soli auf die Abgeltungsteuer einbehalten“, erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem, „sollte das Bundesverfassungsgericht die Erhebung der Ergänzungsabgabe wie die Richter aus Niedersachsen nicht mehr für rechtmäßig halten, gibt es die Abgabe wieder erstattet“. Diese Option eröffnet jetzt ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Anleger den von Kreditinstituten abgeführten Soli bei einer positiven Entscheidung aus Karlsruhe auf Antrag vom Finanzamt zurückbekommen. Daher müssen sie ihre Kapitalerträge jetzt nicht allein deshalb in der Einkommensteuererklärung deklarieren und damit im Steuerjuristendeutsch einen Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Absatz 4 EStG stellen, um ihren Fall offen zu halten. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, ist der Antrag auf Erstattung allerdings nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Das Nähere will das Bundesfinanzministerium zu gegebener Zeit regeln.

Ein Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 der Abgabenordnung bewirkt generell, dass Steuerbescheide zu den aufgelisteten Themenbereichen ohne weiteres Zutun und Verjährungsfristen so lange offen bleiben, bis die Gerichte endgültig entschieden haben. „Steuerzahler profitieren daher automatisch von positiven Urteilen“, betont der Experte. Sollte beispielsweise Karlsruhe die Kürzungen beim Arbeitszimmer als verfassungswidrig einstufen, erhalten viele Berufstätige wie etwa Lehrer eine Steuererstattung, die bei langer Verfahrensdauer auch noch verzinst wird“. Ähnlich sieht es beim Solidaritätszuschlag aus, sollten die Richter die Erhebung 20 Jahre nach der Wiedervereinigung als nicht mehr zulässig erachten.

Wer allerdings aus anderen Gründen mit der Festsetzung des Finanzamts nicht einverstanden ist, muss weiterhin konkret Einspruch einlegen, denn die Vorläufigkeit wirkt nur punktuell auf die aufgelisteten strittigen Punkte. Bürger, die noch nicht bestandskräftige Bescheide vorliegen haben, sollten sofort Einspruch einlegen und mit Verweis auf den Erlass des Fiskus auf einen Vorläufigkeitsvermerk pochen. Damit entgehen sie dem Risiko der endgültigen Besteuerung.

„Generell sollten Steuerzahler insbesondere ihre Einkommensteuerbescheide für 2009 in Hinblick auf den Vorläufigkeitsvermerk überprüfen“, rät Schmidt. Fehlt dieser etwa zu Arbeitszimmer, Rentenbesteuerung, Solidaritätszuschlag oder die Kinderbetreuungskosten, kann der Vermerk noch nachträglich gefordert werden. Das gelingt auf Antrag per Einspruch, wenn die einmonatige Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine andere Möglichkeit besteht bei Bescheiden, die aus anderen Gründen noch offen sind. Beispiele hierfür ist eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, was den gesamten Steuerfall offen hält oder einen bereits zuvor eingelegten Einspruch, über noch nicht entschieden worden ist.


Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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