09.12.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, wer davon noch in diesem Jahr profitieren kann.
Wegen der damals stark steigenden Lebenshaltungskosten hat die Bundesregierung im Oktober 2022 per Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden auf freiwilliger Basis eine steuerfreie und abgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleichsprämie auszahlen können. Diese muss aber nicht auf einen Schlag fließen: Hat beispielsweise ein Arbeitnehmer 2022 eine Sonderzahlung von 1.000 Euro und 2023 eine von 1.500 Euro erhalten, kann er 2024 nochmals 500 Euro steuerfrei erhalten. Auch eine Auszahlung in kleineren Teilbeträgen ist möglich, etwa zehnmal 300 Euro.
Wer bereits eine Sonderzahlung oder sogar mehrere Sonderzahlungen als Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die zusammen keine 3.000 Euro pro Dienstverhältnis ergeben, kann bis zum 31. Dezember 2024 nochmals eine steuerfreie Zahlung bekommen. Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber noch gar keine Prämie überwiesen, können bis Ende des laufenden Jahres noch bis zu 3.000 Euro fließen. Und wer sich bereits über 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie freuen durfte, jetzt aber einen neuen Arbeitgeber oder eine neue Arbeitgeberin beziehungsweise mehrere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber hat, kann sogar nochmals eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro erhalten.
Wichtig: Die Sonderzahlung muss bestimmte Kriterien erfüllen. So muss das Geld zum Beispiel auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein. Denn diese Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Soll heißen: Sie darf nicht als Ersatz für den Lohn, der den Mitarbeitenden zusteht, ausgezahlt werden. Arbeitgebende müssen die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen. Ein Anspruch auf die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie besteht für Arbeitnehmende allerdings nicht.
Erhalten können die Inflationsausgleichsprämie alle Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen, aber auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte wie Minijobber und Aushilfskräfte, Auszubildende, Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmende, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen. In der Einkommensteuererklärung muss die Prämie nicht angegeben werden. Denn wie gesagt: Es fallen darauf weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an. Sie erhöht also nicht das zu versteuernde Einkommen.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) vom März 2024 ist bei mehr als drei Vierteln der Tarifbeschäftigten in Deutschland eine Inflationsausgleichsprämie bereits auf dem Konto gelandet oder wird laut Tarifvertrag bis zum Jahresende 2024 ausgezahlt. Der durchschnittliche Auszahlungsbetrag lag demnach bei 2.761 Euro.
Bild: coyot (Pixabay, Pixabay License)
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