09.08.2019 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob eine bauliche Veränderung an der Mietwohnung unter die Duldungspflicht der Mieter*innen fällt, ist der Aspekt der Modernisierung. Es gilt also zu klären, ob es sich bei der Änderung um eine Modernisierung handelt oder eben nicht. In dem Fall, über den das Landgericht Berlin im Dezember 2018 entschied, ging es konkret um die Vergrößerung der Wohnung.
AnzeigeGrundsätzlich gilt, dass wenn Vermieter*innen neuen Wohnraum schaffen, dies auch als Modernisierungsmaßnahme begriffen werden muss. Diese haben die Mieter*innen dann auch dementsprechend vor dem Hintergrund der Duldungspflicht hinzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch anders entschieden. Woran lag das?
Gegenstand des Streitfalls war eine Dreizimmerwohnung in Berlin, die von Ihrer Vermieterin um einen Anbau erweitert werden sollte, um so aus ihr eine Vierzimmerwohnung zu machen. Während die Vermieterin nun jedoch annahm, dass es sich dabei um eine normale Modernisierungsmaßnahme handele, zweifelten die Mieter*innen dieses an und bestanden darauf, dass ihr Fall nicht unter die Duldungspflicht falle.
Und tatsächlich, wie das Berliner Landgericht bestätigte, hatten die Mieter*innen Recht. Vergrößerungen, die einen Einfluss auf den Grundriss der betroffenen Wohnung haben, sind nämlich nicht als Modernisierungsmaßnahme anzusehen. Zwar ist die Schaffung neuen Wohnraums, wie eingangs erwähnt, als Modernisierungsmaßnahme aufzufassen, jedoch gilt das im vorliegenden Fall nicht, da diese bauliche Veränderung keinen Einfluss auf die Anzahl der Mietwohnungen hat, diese also nicht erhöht.
So könnte auch nicht mit der Erhöhung des Wohnwerts als Grundlage für eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme gesprochen werden. Das sah das Gericht darin begründet, dass durch die groß angelegte Umgestaltung, die die Vermieterin beabsichtigte, nicht der Wohnwert steigen, sondern dabei eine komplett andere Art von Wohnung geschaffen würde.
Die Klage der Vermieterin wurde also abgelehnt.
Urteil: LG Berlin, Beschluss vom 20.12.2018 -: 64 S 37/18
Bild: cocoparisienne (Pixabay, Pixabay License)
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