01.08.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ist das ein Auto oder kann das verschrottet werden?
Diese Frage stellte sich einer Berliner Vermieterin, als sich auf einem der Parkplätze vor dem Mietobjekt über einen längeren Zeitraum ein abgemeldetes Auto befand. Aufgrund des nicht vorhandenen Kennzeichens war eine Ermittlung des Besitzers nicht möglich. Stattdessen hinterließ sie auf einem Zettel, den sie hinter den Scheibenwischer klemmte, eine Nachricht am Fahrzeug: Der Besitzer möge bitte sein Fahrzeug von dem Parkplatz entfernen. Keine Reaktion.
Nach geraumer Zeit ließ sie das Fahrzeug schließlich abschleppen und verschrotten. Daraufhin meldete sich ein Mieter und Besitzer der Schrottlaube bei ihr und verlangte Schadensersatz. Die Vermieterin wiederum wollte ihm gegenüber die ihr entstandenen Unkosten für das Entfernen und die Verschrottung des Wagens geltend machen.
Schließlich musste sich das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee mit der Frage beschäftigen, ob es sich in diesem Fall um eine (un-)rechtmäßige Entfernung eines (un-)rechtmäßig dort abgestellten Fahrzeugs handelte. Im Mietvertrag wurde lediglich die zeitweise Nutzung des Parkplatzes durch zugelassene Fahrzeuge eingeräumt.
In seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 (Aktenzeichen 8 C 116/06) gab das Amtsgericht der Vermieterin Recht. Das Abstellen des abgemeldeten Fahrzeugs auf dem Parkplatz stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Vorgehen der Vermieterin – sowohl das Entfernen als auch das Verschrotten – sei nicht zu beanstanden. Sie habe versucht, den Besitzer ausfindig zu machen und aufgrund des geringen Restwerts des Fahrzeugs, der bei etwa 130 Euro lag, sei auch das Verschrotten rechtmäßig gewesen. Die Kosten habe der Eigentümer des Fahrzeuges ihr zu erstatten.
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