30.09.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: TÜV Rheinland.
Dabei gilt: Neben den Hygienebestimmungen sind die Hinweise zur sicheren Benutzung der jeweiligen Schausteller von Besuchern zwingend zu beachten. „Wer die zugelassene Körpergröße für ein Fahrgeschäft nicht erfüllt, sollte dieses keinesfalls nutzen. Vor allem Eltern sollten bei ihren Kindern darauf achten“, rät Achim Hüsch, Experte für die Prüfung sogenannter Fliegender Bauten bei TÜV Rheinland.
Bei rasanteren Fahrgeschäften ist es zudem ratsam, Kinder nicht auf die Außenplätze, sondern auf die für sie sichereren Innenplätze zu setzen und zu prüfen, ob der Sicherheitsbügel richtig eingerastet ist. Grundsätzlich sollten alle Gegenstände, etwa Handy oder Schlüssel, gut verstaut werden. „Wenn Gegenstände während der Fahrt zum Beispiel aus Taschen herausfallen, werden sie zu gefährlichen Geschossen“, erklärt Hüsch. Regelmäßig müssen Schausteller ihre Anlagen überprüfen lassen. Vor der ersten Inbetriebnahme führen Prüfdienstleister wie TÜV Rheinland die Erstprüfung des Fahrgeschäfts durch. Geprüft wird bis ins kleinste Detail – beispielsweise die Stabilität, Mechanik oder Steuerungstechnik der Attraktion.
Abhängig von der Beanspruchung des Fahrgeschäfts muss der Schausteller die „Ausführungsgenehmigung“ seines Fahrgeschäfts regelmäßig verlängern lassen. Das bedeutet, ähnlich wie ein Auto müssen Karussells, Achterbahnen und Co. zwischen jährlich und alle fünf Jahre geprüft werden. Außerdem werden Fliegende Bauten nach jedem Aufbau von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde überprüft. Bei dieser Gebrauchsabnahme wird auch sichergestellt, dass die Ausführungsgenehmigung für das Fahrgeschäft noch gültig ist. „Die technische Überwachung von Fahrgeschäften in Deutschland ist engmaschig und gut organisiert, weshalb die Attraktionen in der Regel sehr sicher sind“, weiß Hüsch. „Solange die Fahrgäste den Sicherheitshinweisen folgen und somit keine vermeidbaren Risiken eingehen.“
Bild: WaldNob (Pixabay, Pixabay License)
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