14.08.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mieter müssen sich an Mietverträge halten. Wenn die Haltung von Hunden und Katzen untersagt ist, lässt sich daran nicht rütteln. Hinter dem Verbot steckt weniger Willkür als handfeste Gründe: Denn nicht selten verursacht Haustierhaltung dauerhafte Schäden an der Mietwohnung. Lärmbelästigung ist ebenfalls nicht auszuschließen.
Aus genannten Gründen war ein Vermieter einer Bonner Mietwohnung vermutlich nicht gerade erfreut, als er erfuhr, dass seine Mieterin trotz ausdrücklicher Untersagung eine Katze hielt. Er stellte die Mieterin erbost zur Rede und verlangte die Entfernung der Katze aus der Wohnung. Die Mieterin weigerte sich jedoch. Sie verwies darauf, dass die Katze ausschließlich therapeutischen Zwecken diene. Denn vor geraumer Zeit hatte sie ihren Lebensgefährten und dessen Tochter bei sich aufgenommen. Da die Tochter eine psychische Erkrankung aufweist, habe man sich auf ärztlichen Rat eine Katze zugelegt. Als Beleg legte sie ein ärztliches Attest vor. Trotzdem wollte der Vermieter die Katzenhaltung nicht akzeptieren. Es kam zum Rechtsstreit.
Das Amtsgericht Bonn hatte sich nun mit dem Fall zu befassen – und traf ein Urteil im Sinne der Mieterin: Aus Sicht des Gerichts habe der Vermieter nicht die Beseitigung der Katze verlangen dürfen. Die gesundheitlichen Interessen der Tochter überwiegen die Interessen des Vermieters. Ob Verbot oder nicht: Ein Mieter darf trotz Tierhalteverbots ein Tier halten, wenn er hierauf aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist. So ein Fall habe hier vorgelegen.
Als Tipp sei hinzugefügt: Am besten Sie sprechen erst mit Ihrem Vermieter, bevor Sie sich ein Haustier zulegen. Meist lassen sich dann Probleme lösen - bevor sie eskalieren.
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