01.09.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können deshalb nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 19.06.2014 entschieden und damit einen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, mit dem der gegen ein Unternehmen der IT-Branche gerichtete Antrag des dort gebildeten Betriebsrates auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung des Einsatzes von 20 der insgesamt 323 Arbeitnehmer an einem neuen Standort zurückgewiesen worden war. Das Unternehmen wollte den Einsatz der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer Zusammenlegung von zwei bisherigen Standorten durchführen.
Das Landesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung gem. §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz ein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich zustehe. Ob dem Betriebsrat zur Sicherung dieses Verhandlungsanspruches auch ein Anspruch auf Unterlassung von auf die Durchführung der Betriebsänderung gerichteten Maßnahmen zukomme, ließ das Landesarbeitsgericht offen. Ein solcher Anspruch könne gegebenenfalls nur auf die Unterlassung von Maßnahmen gerichtet sein, die rechtlich oder faktisch nicht mehr umkehrbar seien und damit den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates gefährdeten. Dies sei bei der vorliegend geplanten Umsetzung von 20 Arbeitnehmern an einen neuen Standort nicht der Fall.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann nicht angefochten werden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 19.06.2014 – Aktenzeichen 7 TaBVGa 1219/14.
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