14.04.2015 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mythen und Legenden ranken sich um die "alten" Zeiten, in denen der Mensch noch ohne Internet auskommen musste. Erst vor gut 20 Jahren verbreitete es sich flächendeckend, anfangs beispielsweise noch unter Einsatz des berüchtigten 56-k-Modems (ein Sound-Beispiel des Einwahlvorgangs verkneifen wir uns hier lieber). Doch blickt man darauf zurück, ist es aus heutiger Perspektive ein bisschen so, als würde man sich an die Antike erinnern. Schließlich sind Breitbandanschlüsse mit bis zu 100 Mbit/s heute der Standard.
Diesen Standard braucht man inzwischen auch für die meisten Internetanwendungen und vor diesem Hintergrund kann man nachvollziehen, dass "Weder Breitbandkabelanschluss noch Gemeinschaftssatelliten- / Antennenanlage" ein Negativ-Merkmal einer Wohnung darstellt und so deren Eingruppierung in ein günstigeres Mietspiegelfeld erfolgt.
Vorausgesetzt, dieses Merkmal liegt auch wirklich vor. Doch wann tut es das?
Festzustellen, ob eine Satelliten- bzw. Antennenanlage vorliegt, ist relativ simpel. Die Existenz eines Breitbandkabelanschlusses sollte eigentlich ebenso leicht herauszufinden sein, könnte man annehmen. Aber offenbar hapert es hier schon am Verständnis, wie ein Breitbandanschluss aussieht.
Diesbezüglich gibt es anscheinend zwei verschiedene Auffassungen, wie sich in einem Rechtsstreit in Berlin herausstellte (25 C 188/14). Die eine – und relevante, vom Gericht bestätigte – besteht darin, dass "kein Breitbandanschluss" dann vorliegt, wenn er tatsächlich physisch nicht vorhanden ist. Es müssen also Anschlussbuchse und Verkabelung fehlen.
Die andere Sichtweise, nämlich die des Beklagten, bestand darin, keinen Breitbandanschluss habe er schon dann, wenn er zwar einen Breitbandanschluss habe (genau – Achtung, Widerspruch!), für dessen Nutzung aber noch selbst einen Vertrag mit einem Versorger abschließen müsse. Andersherum wird eher ein Schuh daraus: Verfügt eine Wohnung über einen Anschluss, der ohne gesonderten Vertrag bereits nutzbar ist, stellt dies explizit ein positives, aufwertendes Merkmal dar.
Seine Annahme führte den Beklagten dazu, die geforderte Mieterhöhung seines deshalb klagenden Vermieters nicht zu akzeptieren – wozu er nun gerichtlich gezwungen wurde.
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