25.10.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V..
Der Briefkasten quillt über vor lauter überflüssigem, bunt bedrucktem Papier. Werbebriefe, Broschüren, Reklame und natürlich nicht zu vergessen – die aktuelle Speisekarte vom Pizza-Service! Muss das sein? Kann man sich dagegen wehren? ARAG Experten kennen die Rechtslage:
Der BGH hat schon im Dezember 1988 unter dem Aktenzeichen VI ZR 182/88 klargestellt, dass ungewollte Werbung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Sogar von Verletzung der Eigentumsrechte und Besitzstörung und auch von Wettbewerbsverstoß ist seitdem die Rede. Das Gericht hat damit klargestellt, dass entsprechende Aufkleber, zum Beispiel mit der Aufschrift “Keine Werbung einwerfen”, von werbenden Unternehmen beachtet werden müssen. Diese Aufkleber (auch selbst gebastelte) sind geeignet, einen Unterlassungsanspruch entsprechend dem BGH-Urteil zu begründen.
Ist der Briefkasten trotz unmissverständlichem Aufkleber mal wieder übervoll – auch mit Werbung – kann das mehrere Gründe haben:
Geht die Werbeflut trotz aller Gegenmaßnahmen weiter, besteht unter Umständen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Laut ARAG Experten allerdings nur dann, wenn das werbende Unternehmen oder die Werbeverteilfirma und ihre Verteiler sich bewusst und planmäßig über den zum Ausdruck gebrachten Willen des Briefkasteninhabers hinwegsetzen.
Es reicht zur Abwehr eines Unterlassungsanspruches aber bereits seitens der werbenden Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen aus, wenn dokumentiert werden kann, dass die Verteiler im ausreichenden Maß und deutlich auf die Beachtung von Werbeverteilverboten hingewiesen worden sind. Wird bei der Verteilung von Werbemitteln der durch Aufkleber geäußerte Wunsch, keine Werbung erhalten zu wollen, nur vereinzelt missachtet, kann kein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten im Sinne des §1 UWG nicht angenommen werden. Der Empfänger muss das also hinnehmen und den Weg zum Papierkorb selber antreten.
Wie in der anschließenden Diskussion der Präsidenten der BID-Verbände mit EU-Kommissar Oettinger deutlich wurde, transformiert die Digitalisierung nicht nur zentrale Bereiche, sondern auch die unterschiedlichen Teilbranchen der Immobilienwirtschaft. Der digitale Veränderungsprozess ist in den Teilbranchen Neubau, Wirtschaftsimmobilien, Wohnungswirtschaft, Marketing, Vertrieb und Verwaltung dabei unterschiedlich weit fortgeschritten.
Trotz unterschiedlicher Schwerpunkte im Digitalisierungsprozess in den Teilbranchen waren sich alle Verbändepräsidenten wie auch EU-Kommissar Oettinger einig: Sektorales Denken ist angesichts der Herausforderungen der Digitalisierung nicht zukunftsfähig. „Die Digitalisierung zwingt alle Teilnehmer zu einem vernetzen Denken und Handeln. Unter dieser Voraussetzung ist allen Teilbranchen die große Chance gemein, durch die digitale Transformation effizienter und effektiver in allen Bereichen und Prozessen zu werden“, resümiert BID-Vorsitzender Andreas Ibel.
BID-Studie "Digitalisierung in der Immobilienwirtschaft: Chancen und Risiken" - Langfassung
BID-Studie „Digitalisierung in der Immobilienwirtschaft: Chancen und Risiken“ - Kurzfassung