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Kostenverteilerschlüssel

05.10.2010  — none .  Quelle: none.

Wann Änderungsanspruch?

In einer Entscheidung vom 11.06.10 setzte sich der Bundesgerichtshof zum AZ: V ZR 174/09 mit den Voraussetzungen auseinander, nach denen ein Eigentümer eine Änderung des Kostenverteilerschlüssels auf der Basis des neu formulierten § 10 Abs. 2 S. 3 WEG verlangen kann. Wie bekannt, hat der Gesetzgeber zunächst einmal erleichterte Voraussetzungen für die Anpassung eines Kostenverteilungsschlüssels geschaffen, durch den neuen § 16 WEG.

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Durch Mehrheitsbeschluss können die Betriebskosten, nicht aber die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten bei Vorliegen eines sachlichen Grundes durch Mehrheitsbeschluss neu verteilt werden.

In dem hier entschiedenen Fall gab es eine ähnliche Regelungen bereits in der Gemeinschaftsordnung (Stichwort: Öffnungsklausel).

Dort war durch Wortlaut in der Gemeinschaftsordnung weiterhin bestimmt, dass neben dem sachlichen Grund ein einzelner Eigentümer auch nicht unbillig benachteiligt werden darf. Einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss hat der klagende Eigentümer nicht erzielen können, er wollte von Miteigentumsanteil auf Fläche den Verteilerschlüssel verändern lassen. Seine dagegen gerichtete Klage war letztlich ohne Erfolg.

Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 2 S. 3 WEG kann jeder Eigentümer eine Anpassung einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung verlangen, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig erscheint.

Und die Grenze hat der BGH in Anlehnung an eine Entscheidung des Kammergerichts auch darin gesehen, dass eine Mehrbelastung um mehr als 25 % gegeben sein muss. Dies war in dem hier entschiedenen Fall nicht der Fall, die Mehrbelastung lag bei rund 13 %, dies sei weder ein schwerwiegender Grund, noch eine unbillige Härte.

FAZIT: Änderungswünsche, soweit sie auf eine Abänderung von Festlegungen in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung gerichtet sind und sofern sie von der Mehrheit nicht mitgetragen werden, haben allenfalls dann Erfolg, wenn die Benachteiligung mehr als 25 % beträgt. Der BGH hat dies zwar nicht als exakte Größe angegeben, aber als Orientierungsgröße.

Quelle: Hanno Musielack
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