14.11.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Darüber hinaus hat das LSG entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss.
Erteilt die Kasse diesen Hinweis nicht, sei es unerheblich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht, erläutern ARAG Experten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen (Aktenzeichen am BSG: B 1 KR 19/11 R).
Quelle: ARAG
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