25.01.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: R+V Allgemeine Versicherung AG.
Jeder weiß, dass dem Arbeitgeber die Krankmeldung vom Arzt so schnell wie möglich vorliegen muss. Doch dasselbe gilt für die Krankenkasse – und das ist vielen nicht bewusst. Grund hierfür: Der Arbeitgeber zahlt bei Krankheit das Gehalt nur sechs Wochen lang ganz normal weiter. Danach springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Damit das reibungslos klappt, gibt es Fristen. „Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bereits innerhalb einer Woche nach Ausstellung an die Krankenkasse geschickt werden“, sagt Svenja Bartmann, Abteilungsleiterin Versorgungsmanagement bei der R+V BKK. „Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen, wenn sie zu spät eingeht.“
Dieser Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem der Arzt die Krankheit festgestellt hat. Um ihn zu erhalten, muss der Arzt den Patienten ohne Unterbrechung erneut krankschreiben, also spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. „Gesetzliche Krankenkassen können das Krankengeld nur dann gewähren, wenn die AU-Bescheinigungen rechtzeitig vorliegen und die Arbeitsunfähigkeit lückenlos festgestellt wird“, so Bartmann. „Insbesondere nach den ersten sechs Wochen oder einer Wiedereingliederung ist es wichtig, dass die Bescheinigung pünktlich eingeht.“
Erklärungen wie „Der Arzt wollte die Bescheinigung verschicken“, „Die Praxis war geschlossen“ oder „Ich war zu krank“ akzeptieren Krankenkassen bei zu spät oder gar nicht eingereichten AU-Bescheinigung nicht. „Für die fristgemäße Zustellung ist allein der Versicherungsnehmer verantwortlich,“ sagt Svenja Bartmann. Da es um wichtige Zahlungsansprüche geht, empfiehlt es sich daher, die Bescheinigung per Post oder als Fax mit Versandbestätigung zu versenden. Inzwischen ist es bei vielen Krankenkassen auch möglich, die Bescheinigung einzuscannen oder zu fotografieren und per Email zu schicken. Auch Apps werden immer häufiger angeboten.
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