15.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Denn wer – wenn auch nur mündlich – vehement auf eine Kündigung besteht, darf sich nicht wundern, wenn diese auch durchgeführt wird.
Diese Erfahrung machte eine Angestellte eines Frisörgeschäftes, die ihrem Arbeitgeber telefonisch fristlos kündigte. Hinsichtlich des hohen Arbeitsaufkommens und nahender Feiertage bat der Chef in einem zweiten Telefonat zumindest um Einhaltung der Kündigungsfrist. Ein „scheißegal“ bekam er zur Antwort. Daraufhin kündigte er seinerseits der Arbeitnehmerin außerordentlich.
Deren im Gegenzug eingereichte Kündigungsschutzklage blieb auch im Berufungsverfahren erfolglos. Nach Meinung der Richter sei das Arbeitsverhältnis durch die zweifache Wiederholung der Kündigung durch die Mitarbeiterin beendet worden. Von einer mündlichen Spontankündigung könne man nicht ausgehen. Somit könne sich die Mitarbeiterin auch nicht darauf berufen, dies widerspreche dem Grundsatz nach „Treu und Glauben“ beziehungsweise dem „Verbot widersprüchlichen Verhaltens“ (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 Sa 318/11).
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