22.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
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Wer auf sozialen Netzwerken seinem Ärger über den Chef Luft macht, riskiert den Job. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat jetzt die fristlose Kündigung eines Azubis bestätigt, der in seinem Facebook-Profil den Arbeitgeber als "Menschenschinder und Ausbeuter" beschimpft hat.
Damit urteilten die Richter überraschend hart, so ARAG Experten. Im jetzigen Fall bezeichnete sich der Lehrling auch als "Leibeigenen", der Firma. Seinem Arbeitgeber, einer Internetagentur, ging das zu weit.
Der junge Mann erhielt die fristlose Kündigung. Er wehrte sich gegen den Rauswurf und berief sich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung. Sein Facebook-Eintrag sei außerdem lustig gemeint gewesen.
Vor dem zuständigen Arbeitsgericht setzte sich der Azubi zunächst durch. Die Arbeitgeber gingen allerdings in die Berufung – mit Erfolg! Die Richter des Landesarbeitsgerichtes in Hamm sahen die Äußerungen als Beleidung an. Ihre Entscheidung fiel wesentlich härter aus. Sie befanden, dass der Auszubildende nicht annehmen konnte, seine Einträge blieben im Job ohne Konsequenzen; sie waren schließlich einer Vielzahl von Personen zugänglich. Auch der Status des Gekündigten als Lehrling spiele für die Entlassung keine Rolle, da er zum Zeitpunkt des Rauswurfs bereits 26 Jahre alt war (LAG Hamm, 3 Sa 644/12).
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