28.11.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Der Arbeitgeber hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, die Klägerin sei sechs Monate krank gewesen. Letztendlich bekam der Arbeitgeber vor Gericht recht.
Nach Auffassung der Richter durfte der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen, wie lange die Frau tatsächlich gearbeitet hat. Da die Klägerin ein halbes Jahr gefehlt habe, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch "aufgebraucht" sei, so die Begründung des Gerichts. ARAG Experten weisen ferner darauf hin, dass nach Überzeugung der Mainzer Richter dies sogar dazu führen kann, dass der Anspruch auf die Gratifikation völlig entfällt (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 723/09).
Quelle: ARAG
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