16.04.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe.
Eine solche Verpflichtung besteht, wenn das im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt erhaltene Kurzarbeitergeld (einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) ggf. zusammen mit anderen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro betragen hat. Andere Lohnersatzleistungen sind zum Beispiel Krankengeld oder Elterngeld. Die Finanzverwaltung empfiehlt deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.
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Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger endet in diesem Jahr am 2. August 2021, da der 31. Juli 2021 auf einen Samstag fällt. Über das Online-Portal „Mein ELSTER“ unter www.elster.de besteht die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch abzugeben.
Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zunächst steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen bei der Veranlagung der Einkommensteuer bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden.
Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann. Das gleiche gilt für eventuelle Zuschüsse durch den Arbeitgeber
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie bei den „FAQ-Corona (Steuern)“ des Bundesministeriums der Finanzen unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html
Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)
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