29.08.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V..
Die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) gilt ab dem 1. September 2022 für sechs Monate.
Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahmen gelten, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, wenn dies kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Die Verordnung nennt als Beispiele Anlagen "an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind" sowie Beleuchtung an Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen.
In öffentlichen Nichtwohngebäuden gelten eine Reihe von Vorschriften. Öffentliche Gebäude sind definiert als "im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts". Dazu gehört auch ein Unternehmen, das "öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht." Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:
In Arbeitsräumen in Arbeitsstätten (außerhalb der öffentlichen Nichtwohngebäude) gelten die oben genannten Maximaltemperaturen als Mindesttemperaturen. Unternehmen können also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um 1 Grad nach unten abweichen, müssen dies jedoch nicht. An Büroarbeitsplätzen sind also auch 19 statt wie bisher 20 Grad zulässig.
Für Gas- und Wärmelieferanten gelten eine Reihe von Informationspflichten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern. Sie müssen ihren Kunden unter anderem den Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und künftigen Abrechnungsperiode mitteilen, aber auch das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes bei Absenkung der Durchschnittstemperatur um 1 Grad.
Bild: Tim Gouw (Pexels, Pexels Lizenz)
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