16.08.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Vereinzelt hört oder liest man von Einzelhändlern, wie zum Beispiel Fotohändlern, die von ihren Kunden eine Beratungsgebühr verlangen, insofern der Kunde sich nach eingehender Beratung dann doch gegen den Kauf entscheidet. Grund dafür ist, dass sich Kunden vermehrt von Profis beraten lassen, um die gewünschte Spiegelreflexkamera dann nicht im Laden, sondern online zu bestellen.
Nach der Einführung des Bestellerprinzips (Juni 2015) versuchte es ein Stuttgarter Makler mit einem ähnlichen Modell. Er verlangte für Wohnungsbesichtigungen von jedem Interessenten pro Wohnungsbesichtigung knapp 35 Euro. Für Einzelbesichtigungen betrug die „Besichtigungsgebühr“ sogar knapp 50 Euro. Außerdem warb er damit, dass durch die veranschlagte Gebühr die Anzahl der Interessenten deutlich gesenkt würde und damit die Chance des Einzelnen, die Wohnung zu erhalten, steige.
Das Landgericht Stuttgart entschied in seinem Urteil vom 15. Juni 2016 (Aktenzeichen: 38 O 73/15 KfH), dass diese Praxis nicht rechtmäßig sei. Sie verstoße gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz, welches Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen bewahren wolle.
Anders als bei dem angesprochenen Verkauf im Einzelhandel seien Wohnungen ohne vorherige Besichtigung kaum zu vermitteln. Wohnungsbesichtigung und Wohnungsvermittlung seien eng miteinander verknüpft und eine erzwungene Besichtigungsgebühr daher nicht rechtmäßig.
Eine Wohnungsbesichtigung ist also nicht vergleichbar mit einer Beratungsgebühr für eine neue Spiegelreflexkamera. Das wäre ja auch, als müsste man für das bloße Anschauen der Kamera bezahlen.
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