15.08.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: immobilien vermieten & verwalten (IVV).
Die Eigentümergemeinschaft war nicht einbezogen worden, als der Verwalter sich für ein bestimmtes Vorgehen in Sachen Wärmemessung entschied. Auf Beschwerden über seine Eigenmächtigkeit hin nannte er drei wesentliche Argumente für sein Handeln: Das Gebäude habe sich im Bau befunden, die entsprechenden Leitungen seien vom Bauunternehmen bereits vorbereitet worden und die Nutzung dieser Geräte sei für die Mieter zwingend vorgeschrieben.
CO2-Kostenaufteilungsgesetz, Heizkostenverordnung & Co.
Aktuelles Praxiswissen für Vermieter & Verwalter
Das Gericht entschied letztendlich: Auch ohne entsprechenden Eigentümerbeschluss habe für den vom Verwalter abgeschlossenen Vertrag eine gesetzliche Vertretungsmacht bestanden. Er habe die Befugnis, in dringenden Fällen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen. Genau darum sei es hier angesichts der laufenden Bauarbeiten gegangen.
LG Hamburg
Urteil vom 11.08.2017
Az.: 322 O 102/16
Bild: Bidvine (Pexels, Pexels Lizenz)
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