10.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Einem Mieter kann es bei Schimmelbefall der Wohnung zugemutet werden, dass er die Wohnung drei bis vier Mal am Tag lüftet. Im konkreten Fall hatte ein Sachverständiger ausgeschlossen, dass die Ursache für die Schimmelbildung in von außen eindringender Feuchte liegt. Als Ursache hatte er vielmehr eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung des Mieters angesehen.
Unter diesen Umständen sah das Gericht eine entsprechende regelmäßige Lüftung (3-4 mal) zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit als zumutbar an.
So kann morgens vor Verlassen des Hauses ein bis zwei Mal gelüftet werden, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und am Abend, erläutern ARAG Experten die Ausführungen des Gerichts (LG Frankfurt am Main,Az.: 2-17 S 89/11).
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