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Mietvertragsparteien streiten über die strittigen Betriebskostenabrechnungen

24.08.2010  — none .  Quelle: none.

BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az. VIII ZR 227/09

Bei einer Betriebskostenabrechnung berührt es nur die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung, nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, wenn mehrere Gebäude einer Eigentumsanlage bei unterschiedlichen Betriebskostenarten zusammengefasst werden.

Die Mietvertragsparteien streiten über die strittigen Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung des Mieters ist Bestandteil einer größeren Eigentumsanlage mit mehreren Hausnummern und 20 Hauseingängen.

Zwischen den Mietvertragsparteien sind Nachzahlungen in Höhe von jeweils ca. 1.000 € offen.

Der angerufene BGH bestätigte den Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung der Betriebskosten. Der Vermieter hatte innerhalb der einjährigen Abrechnungsfrist eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgenommen. Die Abrechnung entsprach gemäß § 259 BGB einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Der Mieter war in die Lage versetzt, dem ihm mitgeteilten Verteilerschlüssel zumindest unter Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen nachzuprüfen.

Der Vermieter muss nicht zwingend alle Betriebskostenarten nach dem Anteil der Wohnfläche auf die 20 Einzelflächen verteilen. Er hatte ausreichend in der Erläuterung zur Betriebskostenabrechnung dargelegt, wie sich die Kosten auf die einzelnen Eingänge verteilten.

Er setzte jeweils bei einzelnen Arten von Betriebskosten, die nur bestimmte Hauseingänge betrafen, die Gesamtfläche dieser Hauseingänge ins Verhältnis zu den abgerechneten Kosten. Aus diesen Angaben und den in der Abrechnung enthaltenen Gesamtkosten der jeweiligen Betriebskostenart lässt sich der in der Abrechnung enthaltene Anteil des Mieters an der entsprechenden Position rechnerisch nachvollziehen.

Ob die in der Abrechnung zu Grunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die angesetzten Flächenangaben zutreffen, berührt nicht die Wirksamkeit, sondern allein die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.

Quelle: Frank Philipps
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