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Mietzinsvereinbarung/Haustürwiderruf

26.01.2010  — Frank Philipp.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Eine Mietzinserhöhung durch Vereinbarung nach Ablauf der Mietpreisbindung kann u.U. als Haustürgeschäft von dem Mieter widerrufen werden. Die Unternehmereigenschaft des Vermieters ist zu prüfen. Der Widerruf ist möglich, wenn die Vereinbarung in der Wohnung des Mieters getroffen wurde.

LG Köln, Urteil vom 12.03.2009, Az. 1 S 202/07

Der Vermieter ist Eigentümer eines Mietobjektes mit acht Wohnungen, eine Wohnung bewohnt er selbst. Im Mai 2006 erschien der Vermieter mit seinem Sohn in der Wohnung der Mieter mit vorgefertigten Mietverträgen, die nach Ablauf der Mietpreisbindung gelten sollten, die auch am gleichen Tage unterschrieben wurden. Gegenstand der Mietverträge war u. a. eine Erhöhung der Kaltmiete von bisher 292,00 € um immerhin 226,00 € mit Wirkung zum 1. Januar 2007.

Ende Mai 2006 erklärte der Prozessvertreter den Widerruf des geschlossenen Mietvertrages, da die Verhandlungen in der Wohnung des Mieters stattfanden. Die Mieter zahlten daraufhin die erhöhte Miete zum Januar 2007 nicht.

Die Berufungsinstanz bestätigte die Unternehmereigenschaft des Vermieters im Sinne der §§ 14 und 312 BGB.

Die Unternehmereigenschaft ist weit auszulegen. Die Gewinnerzielungsabsicht lag beim Vermieter im Vordergrund. Dies wurde insbesondere auch dadurch deutlich, dass er mit seinem Sohn eine GbR gründete. Die tatsächlichen Beschäftigtenverhältnisse des Vermieters spielten für die Prüfung der Unternehmereigenschaft keine Rolle.

Dementsprechend war ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 312 BGB gegeben. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die Verhandlungen über den neuen Mietvertrag in der Wohnung der Mieter stattfanden und diese den Vermieter nicht dazu eingeladen hatten
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